Rn 20

Welche Teilrechtsordnung des Zielrechts anzuwenden ist, regelt für das Internationale Vertragsrecht der den Art 4 III f Altfälle verdrängende ex Art 35 II und aktuell Art 22 I ROM I. Danach sind die örtlichen Verweisungsnormen des deutschen bzw europäischen Internationalen Vertragsrechts doppelfunktional idS, dass sie nicht nur den Staat bezeichnen, dessen Recht anzuwenden ist, sondern zugleich auch bei räumlicher Rechtsspaltung die anwendbare Teilrechtsordnung festlegen. Entsprechendes gilt nach Art 25 I ROM II für das von dieser VO erfasste IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse und nach der differenzierenden Regelung des Art 14 ROM III für das Scheidungs-IPR.

 

Rn 21

Nach einer Ansicht soll Art 4 III ebenso zu verstehen sein. Dem Wortlaut lässt sich das nicht ohne weiteres entnehmen. Doch wird die Passage ›ohne die maßgebende zu bezeichnen‹ dahingehend ausgelegt, dass mit der Anknüpfung an einen örtlichen Anknüpfungspunkt bei interlokaler Rechtsspaltung die maßgebende Teilrechtsordnung in der Zielrechtsordnung gleich mit festgelegt, also iSd III ›bezeichnet‹ ist (BTDrs 10/504, 40; Erman/Hohloch Rz 22; Kegel/Schurig § 11 II; Looschelders Rz 33; Kropholler § 29 II 2). Das fremde Interlokale Privatrecht würde damit bei örtlichen Anknüpfungen prinzipiell übergangen. Da dies ohne Not dem Prinzip der authentischen Anwendung ausl Rechts (s.o. Art 3 EGBGB Rn 57) widerspricht, den deutschen örtlichen Anknüpfungspunkten ohne sachlichen Grund eine größere Bedeutung gibt als den (dazu s.u. Rn 23) personenbezogenen (die sich bei personaler Rechtsspaltung entspr durchsetzen müssten) und nicht vom Wortlaut des 4 III erzwungen wird, ist dieses Vorgehen trotz des subjektiven Gesetzgeberwillens und seiner größeren Praktikabilität abzulehnen (MüKo/Sonnenberger Rz 99; v Bar/Mankowski IPR I, § 4 Rz 154; Spickhoff JZ 93, 337; Staud/Hausmann Rz 324; Rauscher Rz 407 u IPRax 87, 209), solange ein Staat über ein nationales Interlokales Privatrecht verfügt und dieses nicht, wie in den USA mit ihren 50 verschiedenen Interlokalen Privatrechten, selbst gespalten ist (dazu s.u. Rn 24).

 

Rn 22

Für den Fall einer Gesamtverweisung auf das Recht eines Mehrrechtsstaates ist der Meinungsstreit entschärft, weil über die Gesamtverweisung des I 1 fremdes Kollisionsrecht jeglicher Art berufen sein soll, sei es internationales, interlokales oder interpersonales usw (Kegel/Schurig § 11 II; Looschelders Rz 34).

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