Rn 24

Fehlt der Zielrechtsordnung, wie etwa den USA, ein einheitliches Interlokales oder Interpersonales Kollisionsrecht, was auch anhand der ausl Gerichtspraxis und ggf ergänzender Auslegung zu ermitteln ist (MüKo/Sonnenberger Rz 100; zur Ableitung eines US-amerikanischen interlokalen Kollisionsrechts aus den Zuständigkeitsregelungen Staud/Hausmann Rz 326), so ist stattdessen nach III 2 die engste Verbindung maßgeblich. Diese bestimmt sich nach den Wertungen des deutschen Kollisionsrechts (MüKo/Sonnenberger Rz 100; Palandt/Heldrich 67. Aufl Rz 14, Erman/Hohloch Rz 24; aA v Hoffmann/Thorn § 6 Rz 10: wegen internationalen Entscheidungseinklangs primär Anknüpfungsgrundsätze des ausl Rechtskreises). Bei Rechtsspaltung nach Religionszugehörigkeit oder ethnischer Zugehörigkeit kann der entspr deutschen Kollisionsnorm immerhin entnommen werden, auf welche Anknüpfungsperson dafür abzustellen ist (MüKo/Sonnenberger Rz 110). Soweit sich dem deutschen IPR keine Wertung entnehmen lässt, muss hilfsweise auf die Kriterien des fremden Rechts zurückgegriffen werden (Looschelders Rz 37). Mit Hilfe der engsten Verbindung ist das anw Recht analog Art 3 II auch bei Verweisung des Art 15 I auf die Rechtsordnung eines nachträglich in mehrere Einzelstaaten zerfallenen Staates (sukzessive Rechtsspaltung) zu bestimmen (Nürnbg FamRZ 17, 698 Tz 36 – Tschechoslowakei).

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