Rn 1

Die Art 4346 wurden durch das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21.5.99 (BGBl I 1026) als Sechster Abschnitt in das EGBGB eingefügt. Es handelt sich um autonomes deutsches Recht. Zur Gesetzgebungsgeschichte Kreuzer RabelsZ 01, 383 ff. Der Gesetzgeber beließ es im Wesentlichen bei einer Positivierung der schon vorher gewohnheitsrechtlich geltenden Grundsätze, so dass sich kaum Übergangsprobleme stellen; ggf ist Art 220 I analog anzuwenden (MüKo/Wendehorst Vor Art 43 Rz 20).

 

Rn 2

Supranationales Internationales Sachenrecht existiert nur in Teilbereichen. Für Insolvenzverfahren ist die EuInsVO zu beachten. Die Behandlung von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern wird durch das UNESCO-Üb über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl II 07, 626) (zum kollisionsrechtlichen Gehalt des Üb Halsdorfer IPRax 08, 395) und durch das Kulturgüterrückgabegesetz (BGBl I 07, 757) geregelt, das in Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG erlassen wurde. Gem § 9 des KulturgüterrückgabeG bestimmt sich die Frage des Eigentums an dem Kulturgut nach erfolgter Rückgabe nach dem Recht des ersuchenden Staates. Zur Behandlung von Kunst- und Kulturgütern außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes KG NJW 07, 705 [KG Berlin 16.10.2006 - 10 U 286/05]; s.a. Siehr Kunst und Recht 12, 87.

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