Rn 3

Zu befürworten ist eine Sonderanknüpfung nach Art 46 bezüglich des Eigentumserwerbs des Versicherers am Kfz nach A.2.5.5.3 AKB 2015, wenn Versicherer und Versicherter aus derselben Rechtsordnung stammen, die zugleich auch das Statut des Versicherungsvertrags stellt (Grüneberg/Thorn Rz 3; Looschelders/Bottek VersR 01, 402; NK-BGB/v Plehwe Rz 8; Benecke ZVglRWiss 02, 362, 371; unklar Brandbg NJW-RR 01, 597 [OLG Brandenburg 12.12.2000 - 11 U 14/00]). Dass das KFZ zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts möglicherweise schon über die Grenze geschafft wurde, ist zufällig, so dass sich der Eigentumserwerb gem Art 46 nach dem Vertragsstatut als der wesentlich sachnäheren Rechtsordnung richtet. Über Art 46 sollte für die Frage der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs bei abhandengekommenen Gegenständen entgegen der hM auf das Recht des Ortes abgestellt werden, an dem die Sache abhandengekommen ist (s Art 43 Rn 14). Diskutiert wird die Anwendung von Art 46 weiter bei Verfügungen über Reisegegenstände zwischen Reisegenossen mit gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Pfeiffer IPRax 00, 275) sowie bei res in transitu – sofern diese sich in einem Durchgangsstaat befinden. Bei res in transitu kann statt des Rechts des Durchgangsstaates über Art 46 das des Bestimmungsstaates zur Anwendung gebracht werden, jedenfalls soweit nur die Beziehungen der Parteien des Transitgeschäfts berührt sind (BTDrs 14/343, 14; Grüneberg/Thorn Art 46 Rz 3; Erman/Stürner Art 45 Rz 12). Für Grundstücke wird eine Abweichung vom Recht des Lageorts kaum einmal in Frage kommen (anders für das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung nach russischem Recht Kopylov RIW 09, 516).

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