Gesetzestext

 

Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben.

 

Rn 1

Die Vorschrift begrenzt die Ausübung des Wahlrechts der durch eine Umweltschädigung (zum Begriff s Erwägungsgrund Nr 24 der ROM II) geschädigten Person aus Art 7 ROM II in zeitlicher Hinsicht. Die ROM II sieht insoweit keine Regelung vor, so dass die Begrenzung dem autonomen nationalen Recht vorbehalten ist (vgl Erwägungsgrund 25 ROM I). Art 46a entspricht hinsichtlich der Ausübungsfrist Art 40 I 3. Nach Art 46a muss der Geschädigte sein Wahlrecht zu Gunsten des Handlungsorts bis zum Ende des frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) oder bis zum Ende des schriftlichen Vorverfahrens (§ 276 ZPO) ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts wird dadurch allerdings nicht zur Prozesshandlung, sondern ist die Ausübung des durch Art 7 ROM II eingeräumten kollisionsrechtlichen Gestaltungsrechts. Wird der Anspruch nicht rechtshängig gemacht, verfristet die Rechtsausübung nicht. Übt der Geschädigte seine Gestaltungsbefugnis nicht oder nicht rechtzeitig aus, bleibt es beim nach Art 4 ROM II berufenen Statut.

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