Rn 3

Art 46b I knüpft an die Rechtswahl zugunsten eines Nicht-EU/EWR-Mitgliedstaates an und lässt bei engem Zusammenhang nach den RL-Kollisionsnormen den europäischen Verbraucherschutz dennoch gelten. Findet infolge Rechtswahl oder objektiver Anknüpfung ein mitgliedstaatliches Recht Anwendung, so gilt automatisch dessen europäischer Verbraucherschutz. Führt die objektive Anknüpfung zur Anwendbarkeit eines Nicht-EU/EWR-Mitgliedstaatsrechts, so greift Art 46b I also nicht ein, doch gilt für Teilzeitwohnrechtverträge nach IV uU anderes (s.u. Rn 9).

 

Rn 4

Da Art 46b von Verbraucherschutzrichtlinien, nicht vom Verbraucher spricht, wurde gestritten, ob die Verbrauchereigenschaft der einen und die Unternehmereigenschaft der anderen Partei Voraussetzung der Anwendung der Kollisionsnorm ist. Dies hätte den Unternehmerregress berühren können. Mit dem Wegfall des Richtlinienkollisionsrechts betr den Verbrauchsgüterkauf (s.o. Rn 2) dürfte auch dieser Streit unerheblich geworden sein (s dazu mwN 16. Aufl Rn 4).

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