Rn 9

Teilzeitwohnrechteverträge fielen früher auch unter Art 46b I und II, unterlagen nach III aF bei Wohngebäuden im Hoheitsgebiet eines EU/EWR-Staates jedoch, wenn nicht dem Recht eines EG/EWR-Staates, so den §§ 481 ff. Jener III aF sollte bei Rechtswahl wie objektiver Anknüpfung gelten (MüKo/Martiny 5. Aufl. Art 46b Rz 90; aA nur bei objektiver Anknüpfung Freitag/Leible EWS 00, 342, 345), doch gingen die I und II jedenfalls vor (Staud/Magnus Ed. 11 Art 46b Rz 61; Palandt/Thorn 70. Aufl, Art 46b Rz 7; Freitag/Leible EWS 00, 342, 348). Wurde für ein spanisches Teilzeitwohnrecht das Recht der Isle of Man gewählt, so führte Art 46b zur Anwendung deutschen (oder nach I spanischen) Rechts (zu § 8 TzWrG, der noch nicht anwendbar war, BGHZ 135, 124). Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erwerbers kam es nicht an (MüKo/Martiny 5. Aufl. Art 46b Rz 89). Krit wurde gesehen, dass Art 46b III aF zur Anwendung deutschen Rechts und nicht des europäischen Belegenheitsstaates führt (MüKo/Martiny 5. Aufl. Art 46b Rz 89 ff), doch schadete dies bei Vorrang der I und II kaum und entsprach der engen Orientierung der bisherigen deutschen §§ 481 ff an der RL. Teilzeitwohnrechteverträge unterliegen darüber hinaus nach der Unterausnahme des Art 6 IV lit c) ggf dem Art 6. Liegt die Immobilie außerhalb der EU, so konnte bisher I eingreifen (MüKo/Martiny 5. Aufl. Art 46b Rz 89 f, 99).

 

Rn 10

Auch die ab dem 23.2.11 umgesetzte RL 2008/122 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl 2009 L 33) enthält in Art 12 eine Richtlinienkollisionsnorm. Sie wird nach Erw 3 als abschließend verstanden. Das Umsetzungsgesetz (BGBl 2011, I 36, zuvor BTDrs 17/2764) hat daher die Reihenfolge von III und IV umgedreht, aus dem Katalog des bisherigen IV, nun III, die RL herausgenommen und in dem neuen IV, bisher III, Art 12 II RL übernommen. I und II gelten im Anwendungsbereich des neuen IV nun nicht mehr. IV (dazu Franzen in: NZM 11, 217, 224 f) unterscheidet hinsichtlich der erforderlichen räumlichen Verknüpfung danach, ob sich der Vertrag unmittelbar auf eine (oder mehrere) Immobilien in EU/EWR bezieht. Bei direktem Immobilienbezug (Nr 1) kommt es darauf an, dass eine der betroffenen Immobilien in einem EU/EWR-Staat liegt. Ist kein unmittelbarer Immobilienbezug (Nr 2) gegeben, kommt es ähnl wie nach II sowie Art 6 ROM I auf die ausgeübte und ausgerichtete Tätigkeit an. Kollisionsrechtlich wird insb Art 6 ROM I heranzuziehen sein.

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