Rn 2

Die ROM I-Verordnung geht als EU-VO dem nationalen Kollisionsrecht des EGBGB vor. Dies gilt insb für Art 7 I ROM I, welcher bestimmt, dass lediglich diejenigen Versicherungsverträge unter die Norm fallen, deren versichertes Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist. Im Gegenzug kommt auch IV für Verträge über im nicht europäischen Ausland belegene Risiken nicht zur Anwendung. Die Ermächtigung für den nationalen Gesetzgeber, welche sich in Ziffer b) des IV findet, ist dann ebenfalls nicht gegeben. Der Anwendungsbereich des Art 46d kann wiederum nicht weiter reichen, als die Ermächtigungsgrundlage in der ROM I zulässt. Daher betrifft auch diese Norm nur solche Versicherungsverträge, deren versichertes Risiko in einem Mitgliedstaat belegen ist (Zur Problematik s Art 7 Rom I Rn 15 f). Letztlich sollte Art 46d über eine analoge Anwendung des Art 7 IV ROM I aber auch in den Fällen, in denen das versicherte Risiko nicht in einem Mitgliedstaat belegen ist, anwendbar sein (MüKoBGB/Martiny Rz 8). Die Norm gilt nicht für den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer (Staud/Armbrüster Rz 12, vgl AG Köln, Urt v 29.4.14 – 268 C 89/11). Hier ist Art 18 ROM II zu beachten. Dagegen ist die Norm für Innenregressansprüche unter Mitversicherern heranzuziehen (BGH, r+s 20, 333).

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