Rn 8

Da es sich bei Fragen der Staatsangehörigkeit um öffentliches Recht handelt und im Hinblick auf das Passwesen dem internationalen Entscheidungseinklang eine besondere Bedeutung zukommt, sind Vorfragen wie Eheschließung, Kindschaft und Adoption nach dem IPR des betr Staates zu beurteilen (BGH NJW 16, 2322 [BGH 20.04.2016 - XII ZB 15/15] Tz 25 mN unter Hinweis auf die Souveränität des staatsangehörigkeitsverleihenden Staates; Grüneberg/Thorn Einl Art 3 Rz 30; Kegel/Schurig § 9 II 2a; Soergel/Kegel Rz 3, s.o. Art 3 EGBGB Rn 48).

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