Rn 31

Um als Anknüpfungspunkt für die kollisionsrechtliche Beurteilung brauchbar zu sein, muss der gewöhnliche Aufenthalt eindeutig sein. Die Annahme eines doppelten gewöhnlichen Aufenthalts (so BayObLG 96, 122; KG FamRZ 87, 603; Soergel/Kegel Rz 49; Spickhoff IPRax 95, 189) ist daher nicht sachdienlich; der Schwerpunkt ist vielmehr eindeutig auszuermitteln (Oldbg NJW-RR 10, 1592; Stuttg FamRZ 03, 959; Kropholler § 39 II 6a (1)). Selbst für ein Kind, das bei Trennung der Eltern einen Doppelwohnsitz erwirbt, soll ein eindeutiger Schwerpunkt der persönlichen Bindungen feststellbar sein (Bremen FamRZ 92, 963), was indes nicht für alle Fälle überzeugen dürfte.

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