Rn 18

Art 6 schreibt als Rechtsfolge die Nichtanwendung einer ausl Rechtsnorm vor. Wie die hierdurch entstandene Lücke zu füllen ist, bleibt offen. Nach hM ist dafür auf das ausl Recht selbst zurückzugreifen, hilfsweise auf deutsches Recht (BGHZ 120, 37; RGZ 106, 85 f; München NJW-RR 12, 1097; KG NJW-RR 08, 1111; Hamm FamRZ 93, 116), nach aA von vornherein auf deutsches Recht unter weitmöglicher Berücksichtigung der ausl Wertungen (Kegel/Schurig § 16 IV, v Bar/Mankowski IPR I, § 7 Rz 285 f; Lüderitz Rz 214; vermittelnd mit Fallgruppenbildung MüKo/Sonnenberger Rz 90 ff; ähnl Looschelders Rz 32). Der Streit ist letztlich rein dogmatischer Natur. Denn bei Rechtsfragen, die nur bejahend oder verneinend beantwortet werden können, ist die Lückenfüllung bei Ablehnung des ausl Ergebnisses denknotwendig anhand des deutschen Rechts vorzunehmen (Looschelders Rz 32; BRHP/Lorenz Rz 17). Kann hingegen die durch Nichtanwendung des ausl Rechts entstandene Lücke auf unterschiedliche Weise gefüllt werden, so ist nach dem Prinzip des geringsten Eingriffs (München NZFam 21, 94; Ddorf IPRax 09, 520 [OLG Düsseldorf 19.12.2008 - I -3 Wx 51/08] m Aufs Looschelders 505; Kegel/Schurig § 16 VI), letztlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, den ausl Vorstellungen jedenfalls so weit wie möglich Rechnung zu tragen (zB Korrektur gleichberechtigungswidriger ausl Erbquoten, s Looschelders IPRax 09, 508; Ersetzung ausl gleichgeschlechtlicher Ehe durch Lebenspartnerschaft, s.u. Rn 20). Dabei kann dahinstehen, ob dies ausgehend von einer Anwendung deutschen Rechts geschieht, die dann anzupassen ist, oder ob von vornherein die ausl Vorstellungen iRd nach deutschem Recht zumutbaren berücksichtigt werden (Looschelders Rz 33; BRHP/Lorenz Rz 17).

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