Rn 13

Bei den Grundrechten handelt es sich um besonders hervorgehobene Wertentscheidungen der Verfassung (MüKo/Sonnenberger Rz 46). Jeder Verstoß gegen sie tangiert den op (BGHZ 120, 34; BTDrs 10/504, 44), weshalb der Gesetzgeber in 2 auf das Merkmal der ›Offensichtlichkeit‹ (dazu Rn 1) verzichtet hat. Unter 2 fallen neben dem GG und den Länderverfassungen auch völkerrechtliche Normen, deren Grundwertegehalt sich Deutschland durch Ratifizierung zueigen gemacht hat, zB die EMRK (MüKo/Sonnenberger Rz 47; Erman/Hohloch Rz 21; Looschelders Rz 32; Grüneberg/Thorn Rz 7). IRd Art 6 sind bisher va Art 3 u 6 GG relevant geworden. Soweit die Grundrechte über die international anerkannten Menschenrechte hinausgehen, gilt auch für sie der Grundsatz der räumlichen Relativität der Gerechtigkeit (s.u. Rn 16), vgl Looschelders IPRax 06, 463. Teilw wird darauf hingewiesen, dass vorab die Anwendbarkeit des betreffenden Grundrechts auf den konkreten Sachverhalt zu prüfen ist (dazu Grüneberg/Thorn Rz 7 mwN), die bei Beteiligung von Ausländern und sonstigen Elementen eines Auslandssachverhalts öffentlichrechtlichen Einschränkungen unterliegen kann.

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