Rn 8

Erfasst sind Beginn (Vollendung der Geburt, 24 Stunden nach der Geburt oä) und Ende der Rechtsfähigkeit (Hirntod oa), einschließlich der Bestimmung des Todeszeitpunktes im Rechtssinne (Art 9 bezieht sich auf Ungewissheiten im Tatsächlichen). Ob für die Nachwirkung der an sich beendeten allg Rechtsfähigkeit eine analoge Anwendung von Art 7 in Betracht kommt (so MüKo/Birk Rz 15; Looschelders Rz 9; Staud/Dörner Art 25 Rz 24), etwa im Hinblick auf den postmortalen Schutz der Persönlichkeitsrechte (Frage übersehen in BGHZ 143, 214), ist umstr (so MüKo/Birk Rz 15; aA Erman/Hohloch Rz 5 und BRHP/Mäsch Rz 15, die auf eine Sonderanknüpfung verzichten und die Frage der postmortalen Rechtsstellung mit unter das Deliktsstatut ziehen). Entsprechendes gilt für die Rechtsstellung des Ungeborenen, wobei die Frage, ob pränatale Schädigungen auch ein Delikt ggü dem später geschädigt geborenen Kind darstellen, dem Deliktsstatut überlassen bleiben muss (BRHP/Mäsch Rz 16; v Bar IPR II, § 1 Rz 5 ff).

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