Rn 3

Mit ›gewillkürter Stellvertretung‹ meint der Gesetzgeber die Vollmacht (s MüKo/Spellenberg Rz 39). Die von Art 8 normierte Sonderanknüpfung der gewillkürten Stellvertretung gilt sowohl für Schuldverträge, deren Vertragsstatut sich nach ROM I richtet als auch für dem autonomen IPR unterliegende Rechtsgeschäfte. Die Zulässigkeit der Stellvertretung dürfte nicht erfasst sein und sich nach dem Geschäftsstatut richten (zweifelnd Radermacher IPRax 17, 57). Das IPR der Geschäftsfähigkeit ist in Art 7 geregelt, das der Form in Art 11.

 

Rn 4

Das Vollmachtstatut umfasst Bestehen, Beendigung und Auslegung der Vollmacht. Insoweit kann zu Duldungs- und Anscheinsvollmacht, Umfang der Vollmacht incl Selbstkontrahierens etc auf die bisherige Diskussion verwiesen werden (s.o. Rn 4 f).

 

Rn 4a

V und VI sehen Bereichsausnahmen für Grundstücks- und Börsengeschäfte vor.

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