Rn 5

Wie bisher ist Rechtswahl zulässig. Ist eine solche nicht getroffen worden, kommt eine Anknüpfungsleiter zum Zuge. Die dreiseitige Rechtswahl kann ex ante wie ex post erfolgen, die einseitige durch den Vollmachtgeber allein hingegen nur ex ante, und dies mit positivem Wissen von Bevollmächtigtem und Drittem. Ob es sich bei einseitiger Rechtswahl um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist str (dafür Radermacher IPRax 17, 58, dagg Grüneberg/Thorn Rz 2).

 

Rn 6

Ohne Rechtswahl wird als Kegelsche Leiter vorrangig, unter dem Vorbehalt der Erkennbarkeit des Anknüpfungsortes für den Dritten, an den gewöhnlichen Aufenthalt unterschiedlicher Anknüpfungspersonen angeknüpft, nämlich des Bevollmächtigten, wenn er in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit handelt, bzw. umgekehrt des Vollmachtgebers, wenn der Bevollmächtigte Arbeitnehmer ist. Hilfsweise gilt der tatsächliche Gebrauchsort, der bei Distanzgeschäften wie bisher der Abgabeort der Erklärung sein soll (BR-Drs 653/16 S 25), allerdings auch dies unter dem Vorbehalt der Erkennbarkeit für den Dritten. Sollte von der Vollmacht hingegen nur in einem Staat Gebrauch gemacht werden und hätten Bevollmächtigter und Dritter dies wissen müssen, so wird stattdessen an diesen Ort angeknüpft. Letzte Sprosse der Anknüpfungsleiter ist das Recht im Aufenthaltsstaat des Vollmachtgebers.

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