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Dem Privatrecht steht als Gegensatz das Öffentliche Recht ggü, das im Wesentlichen das Staats- und Verwaltungsrecht, das Sozialrecht, das Steuerrecht, das Strafrecht sowie die Verfahrensrechte umfasst. Für den Gerichtszugang (§ 13 GVG, § 40 VwGO), für die Rechtsträger sowie die Rechtsfolgen des Handelns und die Handlungsformen ist die Unterscheidung von zentraler Bedeutung. Öffentliches Recht ist geprägt durch das Tätigwerden von Trägern hoheitlicher Gewalt, wobei aus öffentlich-rechtlichen Normen nur derjenige berechtigt oder verpflichtet wird, der selbst Hoheitsträger oder ein Rechtssubjekt ist, das durch Hoheitsakt zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten einer über individuelle Beziehungen hinausgehenden Personenvielfalt verpflichtet ist (neuere oder modifizierte Subjektstheorie, Sonderrechtstheorie). Deutlich wird der Unterschied im Alltag häufig dadurch, dass sich im Privatrecht die Beteiligten in einem Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen, während im Öffentlichen Recht ein Über-Unterordnungsverhältnis besteht (Subjektionstheorie, Subordinationstheorie; krit zu den Theorien Leisner JZ 06, 869). Typische Handlungsformen im Privatrecht sind daher die Willenserklärung und der Vertrag, während im Öffentlichen Recht die am häufigsten zu beobachtende Handlungsform der Verwaltungsakt ist.

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