Rn 3

Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht die Rechtsnachfolge vTw betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 zwölf Bereichsausnahmen, die mit Erbsachen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 11). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (NK/Looschelders Rz 15). Soweit nicht andere VO eingreifen, ist idR nationales Kollisionsrecht berufen (Nordmeier ZEV 12, 513, 515). Ausgeschlossen sind der Personenstand (zB Bestehen einer Ehe), ferner Familienverhältnisse u Verhältnisse, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten (Lebenspartnerschaften; II lit a). Dazu gehört auch die Genehmigung einer von einem Verfahrenspfleger geschlossenen Erbauseinandersetzungsvereinbarung (EuGH C-404/14 Matoušková, NJW 16, 387 = ECLI:EU:C:2015:428). Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung wird eine unselbstständige Anknüpfung von Vorfragen vorgeschlagen, s vor Art 1 Rn 7.

 

Rn 4

Nicht erfasst werden die Rechts-, Geschäfts- u Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, unbeschadet des Art 23 II lit c (Erbfähigkeit) u des Art 26 (materielle Wirksamkeit) (II lit b). Die Vertretung des Kindes bei einer Ausschlagung unterfällt dem Statut der elterlichen Sorge (Kobl FamRZ 19, 367 m Aufs Looschelders IPRax 19, 539). Die Testierfähigkeit wird dagegen vom Erbstatut erfasst (vgl Art 26 I lit a). Fragen betreffend die Verschollenheit oder die Abwesenheit einer natürlichen Person oder die Todesvermutung sind ausgeschlossen (II lit c), vgl Art 32.

 

Rn 5

Ausgeschlossen sind Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, dh registrierte Lebenspartnerschaften (II lit d). Das Güterkollisionsrecht für Ehegatten u eingetragene Lebenspartner ist Gegenstand zweier Verordnungen, die ab 29.1.19 anzuwenden sind, s dazu IPR-Anh 5, 6. Auch nach europ Kollisionsrecht stellen sich zahlreiche Abgrenzungsfragen zwischen Erb- und Güterstatut (dazu Mankowski ZEV 16, 479 ff; Weber DNotZ 16, 424 ff; Andrae IPRax 18, 221, 224 f). Anzustreben ist eine rechtsaktübergreifende Auslegung, wobei der Auslegung des Art 3 I lit a EuGüVO ein gewisser Vorrang zukommt (Dörner ZEV 19, 309 ff).

 

Rn 6

Der pauschale Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 I) betrifft die Rechte des überlebenden Ehegatten am Nachlassvermögen. Er ist erbrechtlich einzuordnen u folgt dem nach der EuErbVO maßgeblichen Recht (EuGH C-558/16 Mahnkopf, FamRZ 18, 632 m Anm Fornasier = NJW 18, 1377 m Aufs Thorn/Varón Romero IPRax 20, 316 = ECLI:EU:C:2018:138). Die hM zur güterrechtlichen Einordnung nach früherem deutschen Recht (s BGH NJW 15, 2185 [BGH 13.05.2015 - IV ZB 30/14] m zust Aufs Lorenz, 2157 m Aufs Dörner IPRax 17, 81), die auch für die EuErbVO vertreten worden war, ist damit überwunden (Zuzugs- und Wegzugsfälle will unterscheiden Remien IPRax 21, 329, 335 f). Ein reibungsloses Zusammenwirken von Güter- u Erbstatut ist freilich nur dann gewährleistet, wenn für beide deutsches Recht gilt. IÜ ist für das Zusammentreffen von Erb- und Güterstatut zu unterscheiden: (1) Unterliegt die Erbfolge deutschem Recht u lebten die Ehegatten in einem ausländischen Güterstand, so ist für das gesetzl Erbrecht von § 1931 I, IV auszugehen (Süß DNotZ 18, 742, 750 ff). Das gilt idR für eine ausl Errungenschaftsgemeinschaft. Ein güterrechtliches Viertel ist aber zu gewähren, wenn der ausl Güterstand wg seiner übereinstimmenden Ausgleichsfolgen bei Auflösung unter Lebenden als ›Zugewinngemeinschaft‹ iSv § 1371 zu qualifizieren ist. Das wird für Österreich zT bejaht (Dutta ErbR 20, 304, 305). Für die VR China (Frankf FamRZ 21, 234, 241), England (Dutta ErbR 20, 304, 305, aA Sonnentag JZ 19, 557, 665) sowie für die frz Errungenschaftsgemeinschaft ist es zu verneinen (JP Schmidt ErbR 20, 91, 95; näher zu Gleichwertigkeit u Substitution Süß DNotZ 18, 742, 750 ff; Weber NJW 18, 1356, 1357). (2) Ist auf die Erbfolge ausländisches Recht anzuwenden, während die Eheleute in Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts lebten, so erfolgt der Zugewinnausgleich nicht durch Erbteilserhöhung (§ 1371 I), sondern nur auf güterrechtlichem Wege (§ 1371 II; Dörner ZEV 18, 305, 209 ff; Süß DNotZ 18, 742, 746 ff). Ein rechnerischer Zugewinnausgleich ist mögl (JP Schmidt ErbR 20, 91, 95 f: teleologische Reduktion in § 1371 II). Ausgenommen ist der Fall, dass sich bereits aus dem ausl Erbrecht eine §§ 1931 I, 1371 I entsprechende Erbquote (wie nach schweizerischem Recht für die ›Errungenschaftsbeteiligung‹) ergibt. Hier wäre ein zusätzlicher güterrechtlicher Zugewinnausgleich unangebracht (Süß DNotZ 18, 742, 747 ff). – Zu deutsch-türkischen Fällen Gebauer IPRax 18, 586 ff.

 

Rn 7

Der Ausschluss erfasst auch Eheverträge, soweit sie keine erbrechtlichen Fragen regeln (Mankowski ZEV 16, 479, 484). Die mit Erbsachen befassten Behörden haben allerdings die Beendigung des ehelichen oder sonsti...

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