Gesetzestext

 

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

 

Rn 1

Das anzuwendende Recht wird in Kap III (Art 2038) geregelt. Die Anknüpfung nach der EuErbVO weicht erheblich von der bisherigen Regelung in Art 25, 26 EGBGB ab (krit Sonnentag EWS 12, 457 ff). Für die objektive Anknüpfung kommt es in erster Linie auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an (Art 21). Eine beschränkte Rechtswahl ist möglich (Art 22). Hierfür spielt auch die Staatsangehörigkeit eine Rolle.

 

Rn 2

Nach dem Grundsatz der universellen Anwendung ist das nach der VO bestimmte Recht auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines MS ist. Dementsprechend sind die Rechtswahl u die objektive Anknüpfung bei Nicht-EU-Angehörigen ebenso wie die Vererbung von Vermögen in Drittstaaten nach der EuErbVO zu beurteilen (MüKo/Dutta Art 20 EuErbVO Rz 1). Zu deutsch-amerikanischen Erbfällen Büdding/Tolani ZEV 19, 613 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge