Rn 3

Eine Person kann für die Rechtsnachfolge vTw das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt angehört (Art 22 I UA 1). Das jeweilige Staatsangehörigkeitsrecht, einschlägige Staatsverträge sowie das Unionsrecht bestimmen über den Staatsangehörigkeitserwerb (Erw 41). Ein in Spanien ansässiger Deutscher kann daher durch eine formgültige Rechtswahl in einer Verfügung vTw festlegen, dass die Erbfolge in Bezug auf seinen Nachlass dem deutschen Recht unterliegen soll.

 

Rn 4

Die VO stellt klar, wie bei Mehrstaatigkeit zu verfahren ist. Ein Mehrstaater kann das Recht jedes der Staaten wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört (I UA 2). Daher ist nicht erforderlich, dass es sich um die effektive Staatsangehörigkeit handelt (MüKo/Dutta Rz 3; NK/Looschelders Rz 20). Damit werden Schwierigkeiten u Unsicherheiten der Feststellung der Staatsangehörigkeit vermieden.

 

Rn 5

Man könnte annehmen, dass dem Staatenlosen keine Rechtswahl gestattet wird, da man für solche Personen iA auf das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts ausweicht (so Leitzen ZEV 13, 128). Man wird aber nach den einschlägigen Konventionen für Staatenlose u anerkannte Flüchtlinge (s Art 5 EGBGB Rn 13 ff) auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen u eine Wahl dieses Rechts zulassen müssen (Grüneberg/Thorn Rz 4; vgl Gruber IPRax 12, 381, 385 f). Teilw will man bei noch bestehender Staatsangehörigkeit auch diese zulassen, MüKo/Dutta Rz 5.

 

Rn 6

Der maßgebliche Zeitpunkt der Rechtswahl ist auf den Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes beschränkt. Ein späterer Wechsel der Staatsangehörigkeit schadet nicht (Heinemann MDR 15, 928, 203).

 

Rn 7

Eine Wahl des Rechts desjenigen Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nicht möglich (Kurth ErbR 20, 395). Diese Rechtsordnung gilt zwar ohnehin kraft Gesetzes, kann sich aber ändern. Das Problem des Statutenwechsels u daraus resultierender Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen löst eine statische Anknüpfung im Rahmen des Testamentsstatuts.

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