Gesetzestext

 

Besondere Regelungen im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen beschränken oder berühren, finden auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung, soweit sie nach dem Recht dieses Staates unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht anzuwenden sind.

 

Rn 1

Die Ausnahmevorschrift des Art 30 meint international zwingende Vorschriften, welche die Rechtsnachfolge in bestimmte Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen beschränken oder berühren. Dabei kann es sich um Vorschriften über die Sondererbfolge etwa für landwirtschaftlichen Grundbesitz handeln (NK/Looschelders Rz 9). Sie müssen, wie die §§ 4 ff HöfeO, unabhängig vom Erbstatut zur Anwendung gelangen (Wilke RIW 12, 601, 608). Kollisionsrechtliche Vorschriften, welche lediglich eine Anknüpfung an die lex rei sitae vorsehen, kommen, anders als nach Art 3a II EGBGB, nicht in Betracht (Simon/Buschbaum NJW 12, 2393, 2396). Das gleiche gilt für das Pflichtteilsrecht (Erw 54). Zu heimrechtlichen Testierverboten s Kunz GPR 12, 253, 254 f.

 

Rn 2

Art 30 durchbricht ggf die Einheit des Erbstatuts, es kommt dann zu einer Nachlassspaltung (vgl Erw 54). Rück- u Weiterverweisung sind nicht zu beachten (Art 34 II; dazu Solomon FS Schurig [12], 237, 262).

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