Gesetzestext

 

Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.

 

Rn 1

Zwar sind dingliche Rechte grds vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen (Art 2 lit k). Gleichwohl bestehen vielfache Berührungspunkte u es drohen Überschneidungen. Die Anpassung dinglicher Rechte nach Art 31 ist nicht abschließend u schließt eine Anpassung in anderen Fällen nicht aus (Janzen DNotZ 12, 484, 487.– Zur Anpassung J Weber DNotZ 16, 424, 438 f). Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem Erbstatut zusteht, u kennt die Rechtsordnung des MS, in dem das Recht ›geltend gemacht wird‹ (das Kollisionsrecht der lex fori wollen insoweit beachten Dutta FamRZ 13, 4, 12; Mansel FS Coester-Waltjen [15] 587, 594), dieses nicht, so bedarf es einer Anpassung (vgl Dörner ZEV 12, 505, 509). Dieses Recht ist, soweit erforderlich u möglich, an das in der Rechtsordnung dieses MS am ehesten vergleichbare Recht anzupassen. Dabei sind die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele u Interessen u die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen. Dies spielt etwa eine Rolle für den Nießbrauch (vgl Martiny IPRax 12, 119, 122, 128). Der Anerkennung eines Vindikationslegats steht Art 31 nicht entgegen, s Art 1 Rn 16. Das Gleiche gilt für das gesetzliche Nießbrauchsrecht (Saarbr ZEV 19, 640 [OLG Saarbrücken 23.05.2019 - 5 W 25/19] Anm Leitzen).

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