Rn 3

Fehlt ein interlokales Kollisionsrecht (wie iA in den Common Law-Ländern wie den USA, Frank/Leithold ZEV 14, 462, 468), so gilt die dreistufige Regel des Abs 2. Die Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ist als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der er im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (II lit a), zB in England (Bremen DNotZ 20, 833 [OLG Bremen 16.04.2020 - 3 W 9/20]). Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers beziehen, sind als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der der Erblasser die engste Verbindung hatte (II lit b), so bei der Rechtswahl nach Art 22. Sonstige Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, bedeuten eine Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet (II lit c). Auf Ausländer in Spanien dürfte Abs 2 anzuwenden sein (Frank/Salinas ErbR 15, 182, 184; Dutta/Weber/Bauer Rz 7. – Zweifel an Anwendbarkeit von Art 36 I bei Steinmetz/Löber/García Alcázar ZEV 13, 535 ff). Ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien muss also bspw mit der Anwendung katalanischen Foralerbrechts rechnen, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt an der Costa Brava hat (Junker IPR § 20 Rz 61).

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