Rn 10

Die Anerkennung, Vollstreckbarkeit u Vollstreckung von Entscheidungen werden in Kap IV (Art 3958) geregelt. Die Regelung entspricht weitgehend der der Brüssel I-VO. Die in einem MS ergangenen Entscheidungen werden in den anderen MS anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, also ipso iure (Art 39 I). Es gilt der Grundsatz der Wirkungserstreckung. Es kommt nicht darauf an, ob die Entscheidungen in streitigen oder nichtstreitigen Verfahren ergangen sind (Erw 59). Die anzuerkennenden Entscheidungen sind die des Art 3 I lit g. Es kann eine fakultative Anerkennungsfeststellung in den Verfahren nach Art 45 ff erfolgen (Art 39 II). Ob darunter auch nationale Erbbescheinigungen fallen, ist zweifelhaft (abl Dörner ZEV 12, 505, 509; Hertel DNotZ 12, 688). Taucht die Anerkennungsfrage in einem Rechtsstreit nur vorfrageweise auf, so kann das Gericht inzidenter über die Anerkennung entscheiden (Art 39 III). Die Wirkungen eines in Österreich vorgelegten deutschen Erbscheins wurden nach dem Erbstatut beurteilt (Öst OGH FamRZ 18, 635 m Anm Wittwer/Maier ErbR 18, 23; OGH ZEV 18, 737 m Anm Steiner; Thorn/Lasthaus IPRax 19, 24 ff).

 

Rn 11

Kap V (Art 5961) beschäftigt sich mit öffentlichen Urkunden u gerichtlichen Vergleichen. Eine in einem MS errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen MS die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat (dazu Art 3 I lit e) oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung (Art 59 I UA 1); s näher FA-KommErbR/Martiny Art 26 EGBGB Anh Rz 216 ff.

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