Rn 6

Voraussetzung der Überlassung der Wohnung ist, dass Täter und Opfer zum Tatzeitpunkt einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Der Begriff ist dem Mietrecht, dort § 563 II 3 BGB, entnommen. Hierunter fallen in erster Linie Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sowie nicht eingetragene Lebenspartner, doch soll nach den Intentionen des Gesetzgebers dasselbe für dauerhaft zusammenlebende alte Menschen gelten, die sich ihr gegenseitiges Füreinander-Einstehen zB durch gegenseitige Vollmachten dokumentieren (BTDrs 14/3751, 43). Darüber hinaus findet das GewSchG auch Anwendung auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.

 

Rn 7

Nicht in den Schutz des GewSchG einbezogen sind mehr oder weniger lose Verbindungen von Personen, die ohne innere Bindungen zueinander primär den gemeinsamen Wunsch haben, ihre Wohnbedürfnisse preiswert und angenehm zu befriedigen, wie etwa Wohngemeinschaften. Das gilt selbst dann, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt führen.

 

Rn 8

Ein gemeinsamer Haushalt setzt weder einen gemeinsamen Mietvertrag über die Wohnung noch eine sonstige gemeinsame Berechtigung an ihr voraus. Wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist wird erst bei der Gestaltung des Rechtsverhältnisses berücksichtigt.

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