Gesetzestext

 

Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, die Erstattung einer der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu verlangen, ist das Recht maßgebend, dem diese Einrichtung untersteht.

 

Rn 1

Art 10 betrifft den Unterhaltsrückgriff durch öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen (s.a. Art 64 EuUntVO). Dies sind öffentliche Behörden oder gemeinnützige Einrichtungen, welche Fürsorgeleistungen im öffentlichen Interesse erbringen wie Interhaltsvorschusskassen, Sozialhilfeträger sowie ggf auch privatrechtlich organisierte gemeinnützige Einrichtungen (Andrae FPR 13, 38, 39). Die Beziehung zwischen dem Unterhaltsberechtigten u der Einrichtung richtet sich nach internationalem Sozialrecht (Martiny IPRax 04, 195, 198; Rauscher/Andrae Rz 3). Für das ›Ob‹ eines Rückgriffsanspruchs der Einrichtung gg den Unterhaltspflichtigen (Rückgriffs- oder Erstattungsstatut) ist das Recht, dem diese Einrichtung untersteht, maßgeblich (Kuntze FPR 11, 166, 167; Martiny FamRZ 14, 429, 430). Das ist iA das Recht an ihrem Sitz (Rauscher/Andrae Rz 6). Sowohl abgeleitete (zB Legalzession nach § 7 UVG) als auch selbstständige Erstattungsansprüche werden erfasst (Martiny IPRax 04, 195, 199; Rauscher/Andrae Rz 5), in Deutschland etwa § 94 SGB XII.

 

Rn 2

Das Erstattungsstatut bestimmt über Voraussetzungen u Höhe (Rauscher/Andrae Rz 8). Zu beachten ist aber auch das sog Begrenzungsstatut. Das Unterhaltsstatut bestimmt den Umfang der Erstattungspflicht der verpflichteten Person (Art 11 lit f, dazu Rauscher/Andrae Rz 3, 9). Der Regress soll den Umfang der Unterhaltsverpflichtung nicht erweitern. Soweit sozialrechtliche Normen einen Verzicht des Unterhaltsberechtigten ausschließen, handelt es sich um sozialrechtliche Eingriffsnormen (Martiny IPRax 04, 195, 200; Rauscher/Andrae Rz 10).

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