Gesetzestext

 

Von der Anwendung des nach diesem Protokoll bestimmten Rechts darf nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen.

 

Rn 1

Die Anwendung ausländischen Rechts darf nur dann abgelehnt werden, soweit seine Wirkungen dem ordre public der lex fori offensichtlich widersprechen. Das ist auch bei Rechtswahl möglich (Henrich FamRZ 15, 1761, 1765). Auch hier kommt es auf den Einzelfall an (Rauscher/Andrae Rz 3; Beispiele bei Grüneberg/Thorn Rz 47), vgl Art 6 EGBGB Rn 14. Der ordre public greift noch nicht ein, wenn das maßgebliche Recht einem geschiedenen Ehegatten Unterhalt in weiteren Fällen versagt oder in geringerem Ausmaß zubilligt, als dies nach deutschem Recht der Fall ist. Ebenso für Nichtgewähr von Trennungsunterhalt (AG Flensburg IPRax 22, 289 zust Beißel/Heiderhoff, 256). Vielmehr muss das an sich anzuwendende Recht auch für besondere Härtefälle keine dem deutschen Recht vergleichbare Anspruchsgrundlage bereithalten (BGH FamRZ 91, 925). Dies kommt va dann in Betracht, wenn der anspruchstellende Ehegatte gemeinsame minderjährige Kinder betreut oder wegen schwerer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, selbst seinen Lebensunterhalt sicherzustellen (BGH aaO; Hamm FamRZ 99, 1162; Zweibr FamRZ 00, 32; Zweibr FamRZ 01, 920).

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