Rn 1

Art 4 enthält eine gestufte Anknüpfung zugunsten bestimmter privilegierter Unterhaltsberechtigter. Inhaltlich weicht die Vorschrift teilw von der Aufenthaltsanknüpfung des Art 3 ab u strebt dabei ein Gleichgewicht zwischen der Maßgeblichkeit der lex fori u dem Günstigkeitsprinzip an (näher Ring FPR 13, 16 ff; Rauscher/Andrae Rz 2 ff). Dies gilt für Unterhaltspflichten der Eltern ggü ihren Kindern (I lit a). Erfasst sind Adoptiv-, nicht aber Stiefeltern (Rauscher/Andrae Rz 9 f). Gleiches gilt für Unterhaltspflichten anderer Personen als der Eltern ggü Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Ausnahme der Unterhaltspflichten aus den in Art 5 (Ehegatten) genannten Beziehungen (I lit b). Dazu gehören insb Stiefeltern. Besonders geregelt sind auch die Verpflichtungen der Kinder ggü ihren Eltern (I lit c). Diese Aufzählung ist abschließend (Bonomi YbPrIntL 08, 346).

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