Gesetzestext

 

In Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten, früheren Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde, findet Artikel 3 keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

 

Rn 1

Art 5 enthält eine besondere Ausweichklausel für die objektive Anknüpfung ehelicher Beziehungen. Ob eine solche Beziehung besteht, ist eine selbstständig anzuknüpfende kollisionsrechtliche Vorfrage (Erstfrage) (Rauscher/Andrae Rz 20, 22). Soweit eine Entscheidung dazu vorliegt, richtet sich ihre Anerkennung nach internationalem Verfahrensrecht (Rauscher/Andrae Rz 20 f). Für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten u früherem Ehegatten u ebenfalls auf Unterhaltspflichten zwischen Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde, findet das grds maßgebliche Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Berechtigten (Art 3) in bestimmten Fällen keine Anwendung. Damit werden insb Fälle erfasst, in denen die Ehe nach einem anderen Recht (etwa dem gemeinsamen Heimatrecht im Heimatstaat) gelebt wurde (Boele-Woelki/Mom FPR 10, 487 f; Bonomi YbPrIntL 08, 346 ff). Verlangt wird, dass eine der Parteien die Einrede (idR bis zur letzten mündl Verhandlung) erhebt (BGH FamRZ 13, 1366; Köln FamRZ 12, 1509; Grüneberg/Thorn Rz 21). Ferner ist erforderlich, dass das Recht eines anderen Staates, insb des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (dazu Karlsr FamRZ 21, 1030 m Aufs Andrae IPRax 21, 531), zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. Dann ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Andere Gesichtspunkte dürften nur eine geringe Rolle spielen (Dimmler/Bißmaier FPR 13, 11, 14 ff; Rauscher/Andrae Rz 17). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Haben die Ehegatten ihren Aufenthaltsort aus beruflichen Gründen als ›Expatriates‹ mehrfach gewechselt, so kann eine engere Verbindung zum Recht des letzten gemeinsamen Aufenthalts fehlen (BGH NJW 22, 2403 m Aufs Yassari NJW 22, 2372 = FamRZ 22, 1278 Anm Lugani). – Dagegen zu weit gehend für engere Verbindung, AG Flensburg NZFam 21, 707 abl Anm Mankowski = IPRax 22, 289 abl Aufs Beißel/Heiderhoff, 256.

 

Rn 2

Die Anknüpfung an das Scheidungsstatut nach Art 8 HUÜ 1973 wurde aufgegeben. Staaten, welche die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft anerkennen, können Art 5 insoweit anwenden (Bonomi YbPrIntL 08, 339, 350). Dazu gehört Deutschland (Coester IPRax 13, 114, 120; Rauscher/Andrae Rz 9). Dies ist auch für heterosexuelle Partnerschaften u die gleichgeschlechtliche Ehe anzunehmen (Andrae GPR 10, 202; Coester IPRax 13, 114, 120; Mankowski IPRax 17, 541, 548; Grüneberg/Thorn Rz 19).

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