Zusammenfassung

 

Art 4 HKÜ0 Das Übereinkommen wird auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts zum persönlichen Umgang seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Das Übereinkommen wird nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

Rn 1

Anwendbar ist das HKÜ auf Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Rn 2

Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch den Ort der tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung bestimmt (Karlsr FamRZ 08, 2224; Stuttg FamRZ 13, 51; Hamm FamRZ 13, 52 [LS]); der tatsächliche Lebensmittelpunkt und der Schwerpunkt der sozialen Beziehungen entscheiden (Stuttg NZFam 15, 575), s Art 3 Rn 1. Dass das widerrechtliche Zurückhalten in einem Nichtvertragsstaat begonnen hat, steht nicht entgegen (KG FamRB 17, 333 m Aufs Siehr IPRax 18, 498).

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