Zusammenfassung

 

Art 5 HTÜ0 Für den Bereich dieses Übereinkommens werden die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

 

Rn 1

Art 5 enthält keine umfassende autonome Definition der Form. Soweit Art 5 keine Vorgaben macht, müsste die Qualifikationsfrage zwar autonom iSd HTÜ geklärt werden (MüKo/Dutta Art 1 Rz 3; BRHP/Lorenz Art 26 aF EGBGB Rz 6), was mangels aussagekräftiger Anhaltspunkte im HTÜ indes unmöglich ist. Ersatzweise ist daher auf die Vorstellungen der lex fori zurückzugreifen (Staud/Dörner vor Art 25 EGBGB Rz 84; BRHP/Lorenz Art 26 aF EGBGB Rz 6).

 

Rn 2

Die nach dem Errichtungsstatut (Art 24 ff EuErbVO) zu beurteilende Testierfähigkeit ist abzugrenzen von Vorschriften, die die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter beschränken (Art 5 S 1). Zwar hängt die Testierfähigkeit wohl nach den meisten Rechtsordnungen ua vom Alter des Testators ab (vgl § 2229 I BGB), doch sind nach Art 5 nur solche Vorschriften als Formregelungen zu qualifizieren, die dem Erblasser bei auch in Bezug auf sein Alter grds gegebener Testierfähigkeit die Errichtung der Verfügung in einer bestimmten Form untersagen bzw die Art und Weise der Errichtung besonders regeln, wie insb die §§ 2233 I, 2247 IV, 2275 BGB (MüKo/Dutta Rz 1; BRHP/Lorenz Art 26 aF EGBGB Rz 6; Staud/Dörner vor Art 25 EGBGB Rz 90).

 

Rn 3

Vorschriften über die (Un-)Zulässigkeit der Errichtung der Verfügung durch Stellvertreter sind als Formanforderungen zu qualifizieren, wenn sie nicht wie die §§ 2064, 2274, 2347 BGB den Schutz der Willensentschließungsfreiheit des Erblassers, sondern allein die Wahrung der Übereinstimmung des Inhalts des niedergelegten Testamentsinhalts mit dem unbeeinflusst gebildeten Willen des Erblassers bezwecken (Staud/Dörner vor Art 25 EGBGB Rz 92; BRHP/Lorenz Art 26 aF EGBGB Rz 6).

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