Rn 6
Die Rechtswahl ist unzulässig bei unlauterem Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendem Verhalten (Art 6 IV, s aber auch Art 6 Rn 6) sowie bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (Art 8 III, 13).
Rn 7
Die Rechtswahl lässt Rechte Dritter (zB von Haftpflichtversicherungen oder Regressgläubigern, aber zB auch von weiteren Schädigern, mit denen keine Rechtswahlvereinbarung vorliegt, Schulte Schädigermehrheit im europäischen internationalen Deliktsrecht 20, 407f) gem Art 14 I 2 unberührt (zu denkbaren Interpretationsmöglichkeiten im Verhältnis zu Versicherern Kadner Graziano RabelsZ 09, 1, 11 f; für eine Beschränkung auf die nachträgliche Rechtswahl Czaplinski Das internationale Straßenverkehrsunfallrecht nach Inkrafttreten der ROM II-VO 15, 89 ff). Diese Regelung ist auch iRv Art 18 zu beachten und bewirkt dort iE nicht nur einen materiellrechtlichen, sondern in Grenzen auch einen prozessualen Schutz (s nur Leible RIW 08, 257, 262).
Rn 8
Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten, bei denen sämtliche nach der VO relevanten Anknüpfungsmomente (dazu BeckOK/Spickhoff Art 14 Rz 8) in einem Staat belegen sind, wird die Wahl des Rechts eines anderen Staates nach Art 14 II dadurch eingeschränkt, dass die zwingenden Normen des ersten Staates (und zwar intern wie international zwingende, s nur Grüneberg/Thorn Art 14 Rz 13f) trotz der Rechtswahl anzuwenden sind, was zu einem Rechtsmix führt (Heiss/Loacker JBl 07, 613, 623; Leible RIW 08, 257, 262). Das gilt unabhängig davon, ob die Rechtswahl durch eine Zuständigkeitsvereinbarung ergänzt wird oder nicht (Leible RIW 08, 257, 262; Sujecki EWS 09, 310, 314).
Rn 9
Eine ähnliche Regelung enthält Art 14 III für Binnenmarktsachverhalte: Bei Sachverhalten mit ausschließlichem Bezug zum Binnenmarkt berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaates nicht die Anwendung zwingender Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, ggf in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form (krit zur Anknüpfung an die lex fori zB Hamburg Group for Private International Law RabelsZ 03, 1, 36; v Hein ZVglRWiss 03, 528, 549, teilw abw ders RabelsZ 09, 461, 488; Huber/Bach IPRax 05, 73, 75; Sonnentag ZVglRWiss 06, 256, 280). Zu denken ist bei außervertraglichen Schuldverhältnissen insb an die Bestimmungen der Produkthaftungs-RL (RL 85/374/EWG, ABl 85, L 210/29; 99, L 141/20); hier ist zudem Art 12 der RL zu beachten, der für Produkthaftungsansprüche Haftungsbegrenzungen oder -ausschlüsse verbietet. IRd Art 14 III ist ›Mitgliedstaat‹ weiter zu verstehen als nach Art 1 IV: Nach Sinn und Zweck der Regelung muss Dänemark, wo dieselben materiellrechtlichen Schutzstandards gelten, hier ebenfalls als Mitgliedstaat angesehen werden (s.a. Heiss/Loacker JBl 07, 613, 623; Leible RIW 08, 257, 263; Grüneberg/Thorn Art 1 Rz 17, Art 14 Rz 15). Eine Erweiterung auf EWR-Mitgliedstaaten erschiene in der Sache ebenfalls sinnvoll (dazu insb Leible aaO), ist aber de lege lata kaum begründbar.
Rn 10
Als weitere Einschränkungen der Rechtswahl sind im Einzelfall insb die Regelungen über Eingriffsnormen (Art 16) und ordre public (Art 26) zu berücksichtigen.