Rn 9
Die Anknüpfung an eine offensichtlich engere Verbindung nach Art 4 III ist ggü Art 4 I und II vorrangig und umfasst grds sämtliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung (v Hein FS Kropholler 553, 564). Diese flexible Ausnahmeregelung ist grds eng auszulegen, was sich aus Wortlaut (›offensichtlich engere‹ Verbindung) und Entstehungsgeschichte (KOM [03] 427 13; anders der Vorschlag des Europäischen Parlaments, ABl 06, C 157 E/371, 375; umfassend dazu v Hein FS Kropholler 553, 554 ff) ergibt (s.a. zB Hohloch YbPrIntL 07, 1, 12 f; Ofner ZfRV 08, 13, 17; englischer High Court: Winrow v Hemphill [2014] EWHC 3164; weitergehend Hay EuLF 07, I-137, I-144); zudem sind die Wertungen des Art 14 zu berücksichtigen (Kadner Graziano RabelsZ 09, 1, 21 ff). Art 4 III soll Korrekturen der starren Anknüpfungen nach Art 4 I, II ermöglichen, wenn diese im Einzelfall zu keiner Anknüpfung an die engste Verbindung des Sachverhalts mit einer bestimmten Rechtsordnung führen. Art 4 III 2 konkretisiert S 1 durch Nennung eines anderen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien (wie einen Vertrag), das mit der unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. Da die Erwähnung des Vertrags nur beispielhaft ist, kommt auch eine akzessorische Anknüpfung an das auf gesetzliche Schuldverhältnisse oder tatsächliche Verhältnisse anwendbare Recht in Betracht (zu denkbaren allg Kriterien zur Bestimmung der engsten Verbindung v Hein FS Kropholler 553 ff).
Rn 10
Die vertragsakzessorische Anknüpfung dürfte gleichwohl – in Rechtsordnungen, die eine Anspruchskonkurrenz zwischen Vertrags- und Deliktsrecht anerkennen – der wichtigste Anwendungsfall von Art 4 III sein. Sie setzt eine enge Verbindung zwischen der unerlaubten Handlung und dem Vertrag voraus, dh ein zusammenhangloses, rein zufälliges Nebeneinander reicht nicht. Ein rechtlicher Zusammenhang ist hingegen nicht erforderlich; besteht ein solcher (zB bei vertrags- und deliktsrechtlicher Arzthaftung derselben Person, dazu und zu weiteren Konstellationen ausführl Erbstößer Die ärztliche Aufklärung fremdsprachlicher Patienten – Vertrags- und Deliktshaftung 22, 100 ff, oder bei Vertrags- und Deliktsansprüchen wegen nachteiliger Anlageberatung, zB LG Ulm BeckRS 17, 125129), spricht er aber für das Vorliegen einer engen Verbindung. Eine Art vertragsakzessorische Anknüpfung an das Recht am Sitz des Veranstalters wird für die Haftung für Verletzungen bei internationalen Sportgroßveranstaltungen vorgeschlagen (Mäsch GS Unberath 303, 309 ff). Dies erscheint sinnvoll, weil so wohl am besten einer gemeinsamen engen Verbindung beider Beteiligten Rechnung getragen werden kann. Durch eine vertragsakzessorische Anknüpfung könnten allerdings die Anforderungen an eine Rechtswahl nach Art 14 umgangen werden, weil eine Rechtswahl nach Art 3 Rom I-VO in weiterem Umfang möglich ist als nach Art 14. Das sollte bei der Auslegung von Art 4 III 2 berücksichtigt werden (s.a. Berner GPR 22, 210, 211 ff mwN zum Meinungsstand).
Rn 11
Als gesetzliche Schuldverhältnisse, an die nach Art 4 III angeknüpft werden kann, kommen insb familienrechtliche Beziehungen in Betracht, zB bei Delikten unter Familienangehörigen oder Verlobten. Auch hier sollte aber ein hinreichender Zusammenhang mit der familienrechtlichen Sonderbeziehung vorliegen (s zB Grüneberg/Thorn Art 4 Rz 12; BeckOGK/Rühl Art 4 Rz 122 mwN), der – anders als zuvor in Deutschland angenommen – insb bei Verkehrsunfällen unter Familienangehörigen regelmäßig abzulehnen sein dürfte (s zB Junker JZ 08, 169, 176; BeckOK/Spickhoff Art 4 Rz 18; aA Staudinger SVR 05, 441, 443). Zudem ist va bei Deliktsansprüchen wegen Vermögensschäden ggf eine akzessorische Anknüpfung an ein vorvertragliches Schuldverhältnis iSd Art 12 (und damit letztlich an das hypothetische Vertragsstatut) zu erwägen, zB bei Ansprüchen wegen falscher Auskünfte, beim Abbruch von Vertragsverhandlungen in Schädigungsabsicht (Heiss/Loacker JBl 07, 613, 640), bei der Prospekthaftung (für eine akzessorische Anknüpfung zB v Hein FS Hopt 371, 392 ff; für eine Anknüpfung an das Recht des Platzierungsmarktes über Art 4 III Weber WM 08, 1581, 1586; ähnl Hellgardt/Ringe ZHR 09, 802, 833 ff; Gomille JZ 17, 289, 295; aA – Anknüpfung an das Recht des Herkunftslandes über Art 27 – Tschäpe/Kramer/Glück RIW 08, 657, 663 ff; Ch Schmitt BKR 10, 366, 370f) oder bei der Haftung für falsche Ad-hoc-Mitteilungen (Stuttg ZIP 22, 1047, 1048: Anknüpfung an das Emittentenstatut, mwN zum Meinungsstand).
Rn 12
Inwieweit auch tatsächliche Beziehungen iRd Art 4 III zu berücksichtigen sind, ist str. Einerseits werden nur Rechtsverhältnisse angesprochen und der Vorschlag des Europäischen Parlaments, auch de-facto-Beziehungen zu berücksichtigen (ABl 06, C 157 E/371, 375) wurde letztlich nicht umgesetzt. Andererseits ist die Aufzählung lediglich beispielhaft (›insbesondere‹), und dieser Aspekt des Parlamentsvorschlags war Teil einer Regelung, die strukturell völlig anders aufgebaut war als die jetzige. Soll der Beispielscharakte...