Gesetzestext
Diese Verordnung gilt ab dem 11. Januar 2009, mit Ausnahme des Artikels 29, der ab dem 11. Juli 2008 gilt.
Rn 1
Art 31 f legen den zeitlichen Anwendungsbereich der VO fest. Entscheidend ist, ob das schadensbegründende Ereignis vor oder ab Inkrafttreten der VO eingetreten ist; unerheblich ist hingegen der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (EuGH NJW 12, 441 = ECLI:EU:C:2011:747 Rz 20 ff; BeckRS 21, 5299 = ECLI:EU:C:2021:236 Rz 57). Nach dem offenbar versehentlichen Wegfall der ausdrücklichen Regelung über das Inkrafttreten im Gesetzgebungsverfahren war str, ob die VO am 11.1.09 oder gem Art 254 I EG aF bereits am 20.8.07 in Kraft getreten ist (Bücken IPRax 09, 125 ff; Schulze IPRax 11, 287 f; Sujecki EuZW 11, 815 f einerseits; Glöckner IPRax 09, 121 ff andererseits), was für zeitlich gestreckte Fälle von Bedeutung ist. Trotz dogmatischer Begründungsschwierigkeiten sprechen das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in Art 31 sowie teleologische und praktische Aspekte entscheidend für eine Anwendung auf schadensbegründende Ereignisse erst ab dem 11.1.09 (s.a. EuGH EuZW 12, 35 Rz 33 ff; zust zB Mansel/Thorn/Wagner IPRax 12, 1, 20 f; Illmer GPR 12, 82, 84). Schadensbegründendes Ereignis ist im Einklang mit Art 4 I zu interpretieren, dh es kommt auf die Handlung des (ggf potentiell) Haftenden bzw – in Erweiterung des Wortlautes des Art 31 entsprechend dem Sinn und Zweck der VO – auf das Verhalten an, das eine Verantwortlichkeit nach den Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen auslöst (s.a. G Wagner IPRax 08, 1, 17; Oldbg VersR 18, 605, 606). Bei einer Haftung für Unterlassen muss der Zeitpunkt als maßgeblich angesehen werden, in dem ein Handeln erforderlich gewesen wäre. Nicht entscheidend ist also idR (zu einer Ausn für die Gefährdungshaftung Junker JZ 08, 169, 170) der – bei sog zeitlich gestreckten Tatbeständen davon abweichende – Zeitpunkt des Eintritts des Erfolgs der Handlung (auch wenn dieser etwa iRd Art 4 I die Anknüpfung bestimmt) und erst recht nicht weiterer Schadensfolgen. Bei der Umwelthaftung dürfte auf die Entstehung der umweltschädigenden Einwirkung abzustellen sein (so iE auch für die Klimahaftung, die auf eine Vielzahl von Emissionen zurückzuführen ist, Zeidler Klimahaftungsklagen 22, 243 ff), bei der Produkthaftung sollte das Inverkehrbringen des mangelhaften Produkts als maßgeblich angesehen werden (so auch Grüneberg/Thorn Art 32 Rz 2; offengelassen von BGH NJW 23, 3159 [BGH 01.08.2023 - VI ZR 82/22] Rz 20 mwN zum Meinungsstand), weil hier der Schwerpunkt der schädigenden Handlung liegt. Problematisch ist die Beurteilung der Konsequenzen haftungsbegründender Handlungen, die vor dem Inkrafttreten begonnen, aber noch nicht abgeschlossen, sondern fortgeführt wurden. Hier wird jedenfalls bei Separierbarkeit der Handlungsfolgen von einem Statutenwechsel auszugehen sein (s.a. Leible/Lehmann RIW 07, 721, 724; MüKo/Junker Art 32 Rz 10; weitergehend BeckOK/Spickhoff Art 32 Rz 6; aA Grüneberg/Thorn Art 32 Rz 1). Ebenfalls ein Statutenwechsel ist anzunehmen, wenn die Entstehung eines außervertraglichen Schuldverhältnisses vor Inkrafttreten bereits wahrscheinlich iSd Art 2 II war, das Schuldverhältnis selbst aber erst nach Inkrafttreten der VO entstand; Art 2 II führt hier nicht zu einer Perpetuierung des vor der VO geltenden Rechts (so iE auch Heiss/Loacker JBl 07, 613, 618; aA Ofner ZfRV 08, 13, 15). Entsprechend kann auch eine vor Inkrafttreten der ROM II-VO getroffene vorherige Rechtswahl keine Fortwirkung über Art 2 II entfalten (s nur Rugullis IPRax 08, 319, 323).
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.