Prof. Dr. Eckart Brödermann
a) Grundlagen.
Rn 9
Die stillschweigende Rechtswahl, die I 2 zulässt (anders zB Art 3 chinesisches IPR), muss sich eindeutig (›clearly‹, ›clairement‹) aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben (Briggs, Priv Int'l Law in English Courts Rz 7.21; Mayer/Heuzé Rz 762); ist unionsautonom zu ermitteln (vgl BGH ErbR 21, 516, 519 [BGH 24.02.2021 - IV ZB 33/20] zu Art 22 EuErbVO). Das EVÜ ließ in der deutschen Sprachfassung eine ›hinreichende Sicherheit‹ ausreichen; so auch die englische Fassung (›reasonable certainty‹). Strenger war bereits die französische Sprachfassung des EVÜ, nach der eine ›façon certaine‹ erforderlich war. Die Änderungen zu I 2 sollen nach der Begründung der Kommission zu Art 3 ROM I die Gerichte veranlassen, statt eines rein hypothetischen Willens den tatsächlichen, wenn auch nicht ausdrücklich bekundeten Willen zu ermitteln: Die Änderungen stellen zum einen auf das Verhalten der Parteien ab und zum anderen auf die Bedeutung der Rechtswahl, um auf diese Weise die Entscheidung der Gerichte berechenbarer zu machen. Dem ›Heimwärtsstreben‹ einiger Gerichte soll damit ein Riegel vorgeschoben werden (Leible/Lehmann RIW 08, 528, 532). Lässt sich der tatsächliche Wille der Parteien nicht ermitteln, so wird objektiv angeknüpft nach Art 4. Der Inhalt des Vertrages, die einzelnen Klauseln und die Umstände des Abschlusses sind hierbei zu berücksichtigen; es kann auch auf die tatsächliche Vertragsdurchführung abgestellt werden, weil diese Hinweise auf das Vertragsverständnis der Parteien geben kann (so LAG Rheinland-Pfalz 2.3.12 – 9 Sa 633/11). Art 3 I 2 hat darauf verzichtet, einzelne Faktoren für die stillschweigende Rechtswahl zu nennen (Rauscher/v Hein Art 3 Rz 17 ff); das Unionsrecht enthält keinen Katalog solcher Anhaltspunkte (vgl BGH NJW-RR 97, 686; 99, 813; NJW 01, 1936; BGHZ 53, 189). Der reale Parteiwille ist als Tatsachenfrage auf den Zeitpunkt der Einigung zu ermitteln und ist (wenn das gewählte Vertragsstatut fehlerfrei ermittelt ist) für die Revision bindend (BGH NJW-RR 97, 686 [BGH 28.01.1997 - XI ZR 42/96]; 00, 1002 [BGH 19.01.2000 - VIII ZR 275/98]).
Rn 10
In Art 3 I 3 ROM I war eine gesetzliche Vermutung für den Fall des Vorliegens einer Gerichtsstandsklausel vorgesehen. Die Tatsache, dass dies keinen Eingang in den endgültigen Art 3 gefunden hat, lässt indes keinen Rückschluss zu: Erw 12 hebt ausdrücklich hervor, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien, dass ausschließlich ein Gericht oder mehrere Gerichte eines Mitgliedstaats für Streitigkeiten aus einem Vertrag zuständig sein sollen, bei der Feststellung, ob eine Rechtswahl eindeutig getroffen wurde, zu berücksichtigen ist. Obwohl Erw 12 sich nur auf die Gerichte der Mitgliedstaaten bezieht, schließt dies nicht aus, Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten eines oder mehrerer Gerichte eines Drittstaates genauso zu behandeln (Leible/Lehmann RIW 08, 528, 533). Vorsicht ist jedoch geboten: Indizwirkung kann nur einer ausschließlichen, nicht hingegen auch einer fakultativen oder optionalen Gerichtsstandsvereinbarung zukommen (Mankowski IHR 08, 133, 135 sowie IPRax 15, 309, 310).
b) Einzelfälle.
Rn 11
Ob eine stillschweigende Rechtswahl des Vertragsstatuts vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl BGH NJW 92, 618 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 64/90]; NJW-RR 97, 686 [BGH 28.01.1997 - XI ZR 42/96]; 99, 813; NJW 01, 1936; eingehend Staud/Magnus Art 3 Rz 74–103). Nach I 2 reicht es aus, wenn sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergibt. Für eine nachträgliche Änderung der einmal getroffenen Rechtswahl stellt II keine höheren Anforderungen (BGH NJW-RR 00, 1002 [BGH 19.01.2000 - VIII ZR 275/98]).
aa) Gerichtsstandsvereinbarung.
Rn 12
Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung ist ein gewichtiges Indiz für die stillschweigende Wahl des Rechts am Gerichtsort (›qui eligit iudicem, eligit ius‹) (Rauscher/von Hein Art 3 Rz 26; Grüneberg/Thorn Art 3 Rz 7; HP/Spickhoff Art 3 Rz 23; NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 3 Rz 51; BGHZ 104, 268; NJW 91, 1420; 96, 2569; NJW-RR 90, 183; BAG BeckRS 14, 71952 Rz 36 zu ex Art 27 EGBGB, kritisch Mankowski IPRax 15, 309, 310; Frankf BeckRS 18, 36235). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist (BGH DB 69, 1053 [BGH 07.05.1969 - VIII ZR 142/68]; s aber auch Celle IPRspr 99 Nr 31 76; differenzierend nach dem Grund der Unwirksamkeit AnwK/Leible Art 27 Rz 48). Es handelt sich jedoch nur um ein Indiz. Sprechen weitere Bestimmungen des Vertrages oder die Gesamtheit der Umstände dagegen, so kann die Gerichtsstandsvereinbarung als Indiz dahinter zurücktreten (KG IPRspr 94 Nr 21b 57). An einer Indizwirkung soll es nach wohl hM fehlen, wenn eine nicht ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde (s MüKoIPR/Martiny Art 3 Rz 51 und Staud/Magnus Art 3 Rz 78; s.a. BGH NJW-RR 86, 456) oder wenn bestimmt ist, dass das Gericht am Sitz des jeweiligen Beklagten anzurufen ist (Kobl RIW 93, 93...