Prof. Dr. Eckart Brödermann
Rn 8
Die Formulierung ›Verbindung‹ zum Recht verschiedener Staaten ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nicht jegliche Form von Verbindung von vertraglichen Schuldverhältnissen zum Recht verschiedener Staaten ausreicht (so soll zB bei einem Vertrag zwischen zwei deutschen juristischen Personen der Export nach Vietnam und die Abfassung des Vertrags in englischer Sprache allein nicht ausreichen, vgl Nürnbg BeckRS 17, 105541 Rz 30). I meint nur Verbindungen, für deren juristische Beurteilung Internationales Privatrecht ieS bzw. Internationales Schuldrecht benötigt wird.
Rn 9
Gründe für die Einschränkung des Wortlauts: (i) Der deutsche Wortlaut steht in einem (scheinbaren) Widerspruch zu zahlreichen anderen, nach arg Art 55 EUV, Art 4 EWG Sprachen-VO gleichwertigen Fassungen von Art 1 I. So stellen viele auf den möglichen Konflikt zwischen dem Recht verschiedener Staaten ab (›situations involving a conflict of laws‹, ›situations comportant un conflit de lois‹). Damit meinen diese anderen Fassungen Verbindungen eines Schuldverhältnisses zum Recht verschiedener Staaten, in denen ein Konflikt – der ggf unterschiedliche Lösungen des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstatuts zur gleichen Rechtsfrage zur Folge hätte – denkbar ist und damit die Anwendung des Internationalen Privatrechts notwendig wird. Die ihrem Wortlaut nach weiter gehende deutsche Fassung dürfte ihre Erklärung in dem in Art 3 EGBGB (Legaldefinition des IPR) verankerten Verständnis des Internationalen Privatrechts im deutschen Sprachraum haben. Art 3 EGBGB stellt auch auf die ›Verbindung‹ zum Recht eines ausländischen Staates ab und will vorrangiges Einheitsrecht nicht erfassen (s Art 3 EGBGB Rn 7, 29 f). (ii) Die einschränkende Auslegung entspricht weiter dem Sinn und Zweck des Internationalen Privatrechts und damit dem Zweck von ROM I, einheitliche Kollisionsnormen für die EU zu schaffen (Erw 2, 5; vgl Stellungnahme ECOSOC, ABl 2006 C 118/56, 57 unter 3.1.1). (iii) Ziel und – aus dem Haager Programm (s Vor ROM I Rn 1) folgender – Auftrag der ROM I ist es, solche Konflikte zwischen dem Recht verschiedener Staaten zu überwinden (arg Erw 2, 5). (iv) Die einschränkende Auslegung von Art 1 I entspricht dem effet utile (s Vor ROM I Rn 14) und verschafft dem Zweck der ROM I seine größtmögliche Entfaltung. (v) Es besteht auch keine Alternative zur einschränkenden Auslegung von I, mit der das Ziel der ROM I erreicht würde: Eine ausdehnende Interpretation von Art 25 I dahingehend, dass diese Regelung auch Staatsverträge mit materiellem Einheitsrecht erfassen wolle, widerspricht dem klaren Wortlaut von Art 25 I (›und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten‹).
Rn 10
Folge: Vorrang des materiellen Einheitsrechts. Materielles Einheitsrecht, über das zwischen den betroffenen Staaten aufgrund des EU-Rechts oder eines Staatsvertrages zum materiellen Einheitsrecht kein Konflikt besteht, geht der Anwendung von ROM I vor. Soweit es auf Fälle mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten anwendbar ist, gilt ROM I nicht. Materielles Einheitsrecht kann sich aus Unionsrecht ergeben (zB Art 101, 102 AEUV) oder in Staatsverträgen enthalten sein. Ist staatsvertragliches materielles Einheitsrecht wie das CISG (dazu Vor ROM I Rn 16), das CMR oder das COTIF kraft eigenen Anwendungswillens – s zB Art 1 I a CISG, Art 1 I CMR, Art 1 COTIF – anwendbar, geht es vor. ROM I beruft in diesen Fällen nur das ergänzende Vertragsstatut für die Fragen, die das Einheitsrecht nicht regelt (s Art 12 Rn 3).