Prof. Dr. Eckart Brödermann
Gesetzestext
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
A. Grundsatz der universellen Anwendung.
Rn 1
Art 2 schreibt im Grundsatz fest, dass das nach ROM I bestimmte Recht stets anzuwenden ist, dh ohne Unterscheidung, ob es ein Recht aus dem EU-Raum oder aus einem Drittstaat außerhalb der EU ist. Dies dient der Schaffung eines funktionierenden Binnenmarktes (Erw 6): Unionsbürger und die ihnen nach Art 54, 62 AEUV gleichgestellten Gesellschaften können ggü Vertragspartnern aus Drittstaaten als ›europäisch‹ auftreten. Sie können sich innerhalb der EU frei organisieren, ohne dass sich der Rahmen des Internationalen Schuldvertragsrechts ändert.
Rn 2
Der Grundsatz der universellen Anwendung in Art 2 macht ROM I zu einer loi uniforme in der klassischen Begriffsbildung des IPR (Brödermann/Rosengarten/Brödermann, 8. Aufl. Rz 13, 46). Die Verweisungen der ROM I setzen sich iVm dem Ausschluss des Renvoi (Art 20) als allseitige Kollisionsnormen ggü dem IPR anderer Staaten außerhalb der EU (EU-Drittstaaten) durch, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaates nach der Brüssel Ia zuständig sind. Dies stärkt das Ziel der Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum (Erw 16).
Rn 3
Für die Anwendbarkeit von ROM I im VK s zunächst Art 1 Rn 3. In Deutschland ist ROM I auch nach Ablauf der Übergangszeit nach dem BREXIT weiterhin unverändert – dh, anders als im VK (Art 1 Rn 3), in allen sprachlichen Fassungen und unter Berücksichtigung der Rspr des EuGH – gegenüber dem VK anzuwenden. Völkerrechtlich war das EVÜ im Übergangszeitraum nicht mehr anwendbar (arg Art 24 iVm Austrittübereinkommen als contractus specialis). Für die Zeit seit dem 1.1.21 hat der englische Gesetzgeber entschieden, ROM I auf der Stufe einfachen englischen Gesetzesrechts weiter anzuwenden (vgl Art 1 Rn 3). Deshalb dürfte das EVÜ auch in der Zukunft keine Anwendung finden (arg Art 62 I WVRK, denn die Umstände – gemeinsame Mitgliedschaft in der EU bei Abschluss des EVÜ – haben sich geändert), und die Verdrängung des EVÜ durch Art 24 ROM I wirkt im Verhältnis zum VK fort, wenn auch über den Umweg eines englischen nationalen Gesetzes. Wie die englischen Gerichte das neue englische Recht auslegen, ist offen.
B. Ausnahme: Dänemark.
Rn 4
Bei Fällen mit einer Verbindung zu Dänemark – einem Nicht-Mitgliedstaat iSd Artikels (s Art 1 IV iVm Erw 46) – ist Art 2 nicht anzuwenden, weil ROM I insoweit nach Art 25 I ggü dem EVÜ zurücktritt (s Art 25 Rn 2 f, str).