Gesetzestext
(1) Die Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 bedarf der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.
(2) Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.
(3) Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt.
(4) Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formanforderungen für diese Art der Rechtswahl vorgesehen, so sind diese Formanforderungen anzuwenden.
A. Schriftformerfordernis (Abs 1).
Rn 1
Die Rechtswahlvereinbarung nach Art 5 I u II bedarf der Schriftform (nicht notwendig in einer einheitlichen Urkunde, Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 746f), der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten (Art 7 I). Die Schriftform ist verordnungsautonom zu verstehen. Eine Unterschrift ist erforderlich. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit wird zT dem Recht des gewöhnl Aufenthalts der Ehegatten unterworfen (Erman/Stürner Rz 2). – Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform (I 2).
B. Zusätzliche Formvorschriften (Abs 2).
Rn 2
Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden MS, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnl Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor (dazu Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 748), so sind diese Vorschriften anzuwenden (II). Nach Art 46e EGBGB ist eine Rechtswahlvereinbarung nach Art 5 der VO notariell zu beurkunden, wenn mindestens ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnl Aufenthalt im Inland hat. Vorgesehen werden kann ferner, dass die Ehegatten die Rechtswahl auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vornehmen können (s Art 46e II EGBGB).
C. Unterschiedliche Formvorschriften (Abs 3).
Rn 3
Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnl Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten u sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften vor, so gilt die mildere Form (Helms FamRZ 11, 1765, 1769; MüKo/Winkler von Mohrenfels Rz 6). Die Vereinbarung ist formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt (III).
D. Aufenthalt im Mitgliedstaat (Abs 4).
Rn 4
Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur ein Ehegatte seinen gewöhnl Aufenthalt in einem teilnehmenden MS u stellt dieser Staat zusätzliche Formanforderungen auf, so sind diese Anforderungen zu erfüllen (IV). Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnl Aufenthalt in einem teilnehmenden MS, so gilt die Grundregel des I (Hau FamRZ 13, 249, 252; Hausmann A Rz 310; Erman/Stürner Rz 6 – Zweifel bei MüKo/Winkler von Mohrenfels Rz 8).