Gesetzestext
(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind.
(2) Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet worden, so werden an oder nach diesem Tag ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II übereinstimmen.
(3) Kapitel III gilt nur für Ehegatten, die am 29. Januar 2019 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben.
A. Übergangsregelung (Abs 1, 2).
Rn 1
Art 69 (Wortlaut berichtigt ABl. EU 16 L 183, 62) enthält Übergangsbestimmungen. Die VO ist grds nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden u gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29.1.19 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind (I; dazu Erbarth NZFam 18, 249f).
Rn 2
Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29.1.19 eingeleitet worden, so werden an oder nach diesem Tag ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kap IV (Art 16–58) anerkannt u vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kap II (Art 4–19) übereinstimmen (II).
B. Eheschließung oder Rechtswahl (Abs 3).
Rn 3
Die Regelung über das anwendbare Recht in Kap III (Art 20–35) gilt nur für Ehegatten, die am 29.1.19 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben. Eine Rechtswahl vor diesem Zeitpunkt ist nach dem IPR des teilnehmenden MS zu beurteilen (Weber DNotZ 16, 659, 664; Rudolf ZfRV 17, 171, 173; krit Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 752).
Rn 4
Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29.1.19 geschlossen u ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der EuGüVO getroffen, so fällt die Ehe nicht in den Anwendungsbereich. Daher sind die Art 3a, 15, 16, 17a sowie 17b IV EGBGB in ihrer bis einschließlich 28.1.19 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Art 229 § 47 II Nr 2 EGBGB; dazu BTDrs 19/4852 S 40), s.a. ex-Art 15 EGBGB Rn 38 ff. Soweit es darauf ankommt, bezieht sich das auch auf Art 14 EGBGB (BGH FamRZ 19, 1535 zust Anm Looschelders). Dies gilt ebenfalls für eine Brautgabevereinbarung (BGH IPRax 22, 68 m Aufs Budzikiewicz, 40; Celle FamRZ 23, 679).