Gesetzestext
(1) Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung.
Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
a) |
die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Partner, |
b) |
das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer eingetragenen Partnerschaft, |
c) |
die Unterhaltspflichten, |
d) |
die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Partners, |
e) |
die soziale Sicherheit, |
f) |
die Berechtigung, Ansprüche auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die während der eingetragenen Partnerschaft erworben wurden und die während der eingetragenen Partnerschaft zu keinem Renteneinkommen geführt haben, im Falle der Auflösung oder der Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den Partnern zu übertragen oder anzupassen, |
g) |
die Art der dinglichen Rechte an Vermögen und |
h) |
jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register. |
A. Sachlicher Anwendungsbereich.
Rn 1
Art 1 EuPartVO entspricht Art 1 EuGüVO. Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte. Die VO gilt nicht für Steuer- u Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art (I 2). Daher bestimmt das innerstaatliche Recht, wie bspw Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet u entrichtet werden.
Rn 2
Die VO erfasst die eingetragene Partnerschaft. Diese wird definiert in Art 3 I lit a, s Art 3 Rn 2. Diese Definition gilt jedoch nur für Zwecke der VO (Erw 17). Der tatsächliche Inhalt richtet sich nach nationalem Recht (Erw 17). Bestehen, Gültigkeit oder Anerkennung einer eingetragenen Partnerschaft unterliegen dem nationalen Recht (einschließlich IPR) der MS (Erw 21). Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind nicht eingeschlossen (Erw 16).
B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.
Rn 3
Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht das Güterrecht betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 acht Komplexe, die mit Güterrechtsfragen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 19). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (vgl Vor EuPartVO Rn 4).
Rn 4
Nicht erfasst werden die Rechts-, Geschäfts- u Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen (II lit a), Bestehen und Gültigkeit der -Partnerschaft (II lit b). Sie unterliegen dem nationalen Recht der MS, einschließlich deren IPR (Erw 21), s Art 7 EGBGB.
Rn 5
Ausgeschlossen ist der Unterhalt (II lit c). Er unterliegt der EuUnthVO (s IPR-Anh 7) sowie dem Haager UP (s IPR-Anh 8). Nicht erfasst wird auch das Erbrecht (II lit d). Es richtet sich nach der EuErbVO (s IPR-Anh 11).
Rn 6
Ausgenommen ist ferner die soziale Sicherheit (II lit e) sowie der Versorgungsausgleich (II lit f). Hierfür bleibt es bei der Anknüpfung nach Art 17b I 2, 3 EGBGB.
Rn 7
Nach II lit g werden nicht erfasst dingliche Rechte (›property rights‹). Der numerus clausus der dingl Rechte wird nicht berührt (Erw 24). Ausgeschlossen ist die Art der dinglichen Rechte (›rights in rem‹); auf sie ist die VO nicht anwendbar. Nicht erfasst wird auch die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register (›recording in a register‹), einschl der rechtlichen (›gesetzlichen‹) Voraussetzungen. Die VO gilt auch nicht für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register (II lit h).
C. Räumlicher Anwendungsbereich.
Rn 8
Der räumliche Anwendungsbereich der EuPartVO erstreckt sich auf alle an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden MS (Art 70 II), nämlich Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern. Andere Mitgliedstaaten sind frei, sich jederzeit anzuschließen (Art 328 I AEUV). Nicht teilnehmen Dänemark, Ungarn, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakei.