Gesetzestext
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
›eingetragene Partnerschaft‹ eine rechtlich vorgesehene Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen, deren Eintragung nach den betreffenden rechtlichen Vorschriften verbindlich ist und welche die in den betreffenden Vorschriften vorgesehenen rechtlichen Formvorschriften für ihre Begründung erfüllt; |
b) |
›güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft‹ die vermögensrechtlichen Regelungen, die im Verhältnis der Partner untereinander und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund des mit der Eintragung der Partnerschaft oder ihrer Auflösung begründeten Rechtsverhältnisses gelten; |
c) |
›Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft‹ jede Vereinbarung zwischen Partnern oder künftigen Partnern, mit der sie die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft regeln; |
d)–h) |
(…) |
(2) (…)
Rn 1
Art 3 EuPartVO enthält ebenso wie Art 3 EuGüVO Begriffsbestimmungen.
Rn 2
Der Begriff der ›eingetragenen Partnerschaft‹ ist verordnungsautonom auszulegen (Erw 17; Bonomi, in Dutta/Weber 123, 134f). Er bezeichnet eine rechtlich vorgesehene Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen, deren Eintragung nach den betreffenden rechtlichen Vorschriften verbindlich ist und welche die in den betreffenden Vorschriften vorgesehenen rechtlichen Formvorschriften für ihre Begründung erfüllt (I lit a). Dazu gehört auch die eingetragene Lebenspartnerschaft des deutschen Rechts. Auf die Vorschriften welchen Landes Bezug genommen wird, bestimmt die VO nicht.
Rn 3
Die VO stellt kein Erfordernis der Gleichgeschlechtlichkeit auf. Daher ist sie auch auf Partnerschaften heterosexueller Paare anwendbar, die – wie etwa in Belgien, Frankreich und den Niederlanden – weniger umfassende Wirkungen als die Ehe haben (Dutta FamRZ 16, 1973, 1976; Hausmann I Rz 18, 32; MüKo/Looschelders Art 1 Rz 5; RegE BTDrs 19/4852 S 27). Informelle Formen des Zusammenlebens wie die nichteheliche Lebensgemeinschaft werden nicht erfasst (Erw 16; MüKo/Looschelders Art 1 Rz 7). Soweit solche Verbindungen von manchen Rechtsordnungen güterrechtlich ebenso behandelt werden wie Ehen, wird zT eine analoge Anwendung der VO erwogen (dazu Heiderhoff IPRax 18, 1, 3 f; Grüneberg/Thorn Rz 2. AA Hausmann I Rz 18). Dabei soll auf die Rechtsordnung abgestellt werden, nach der die Paarbeziehung rechtlich begründet wurde (Dutta FamRZ 16, 1973, 1976f).
Rn 4
›Güterrechtliche Wirkungen‹ umfassen die vermögensrechtlichen Regelungen, die im Verhältnis der Partner untereinander und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund des mit der Eintragung der Partnerschaft oder ihrer Auflösung begründeten Rechtsverhältnisses gelten (I lit b).
Rn 5
›Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen‹ ist jede Vereinbarung zwischen Partnern oder künftigen Partnern, mit der sie die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft regeln (I lit c).