Gesetzestext
1Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. 2Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. 3Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
1. |
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, |
2. |
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, |
3. |
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, |
4. |
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, |
5. |
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, |
6. |
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind. |
A. Einordnung und Zweck.
Rn 1
§ 10 enthält besondere Rechtfertigungsgründe zu unterschiedlichen Behandlungen wegen Alters. 1 und 2 entsprechen fast wörtlich Art 6 I RL 2000/78/EG. 3 enthält Regelbeispiele (›insb‹; Rn 8), in Nr 1–4 fast wörtlich gem Art 6 I lit a-c und II Richtlinie 2000/78/EG und in Nr 5 und 6 zur Rechtfertigung bisher allg anerkannter Altersdifferenzierungen zur Konkretisierung von 1 und 2 zum Zwecke der ›Rechtssicherheit‹ (BTDrs 16/1780, 36). Spezielle Rechtfertigungen für Berücksichtigung des Lebensalters bei Sozialauswahl und Unkündbarkeitsregelungen (bis dahin in Nr 6 und 7) wurden gestrichen (18.10.06, BTDrs 16/3007, 22; § 2 Rn 16 ff). Neben § 10 gilt auch § 8, die Anforderungen von § 10 sind jedoch niedriger. Benachteiligungen wegen Alters finden sich in kollektiven (iE Lingemann/Gotham NZA 07, 663 ff) und arbeitsvertraglichen Regelungen (iE Lingemann/Müller BB 07, 2006 ff; BLDH/Diller Kap 13 Rz 30 ff).
B. Alter.
Rn 2
Geschützt ist ›altes‹ und ›junges‹ Alter (vgl BTDrs 16/1780, 36). Zur ›unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters‹ s § 1 Rn 9, § 7 Rn 10. § 10 gilt für unmittelbare Benachteiligungen; mittelbare Benachteiligungen (zB Anknüpfen an Betriebszugehörigkeit) scheiden tatbestandlich schon bei sachlichem Grund aus (§ 3 II; § 3 Rn 11 ff); Rechtfertigung nach § 10 ist immer auch sachlicher Grund gem § 3 II.
C. Einleitungssatz.
Rn 3
1 und 2 regeln allg Rechtfertigungsmöglichkeiten über § 8 AGG hinaus. Die Anwendung bereitet erhebliche Probleme:
Rn 4
Die Ungleichbehandlung muss ›objektiv gerechtfertigt‹ sein, entscheidend ist ein objektiver Maßstab, nicht die subjektive Gewichtung des Betroffenen oder Handelnden.
Rn 5
Sie muss ›angemessen gerechtfertigt‹ sein, dh die Mittel-Zweck-Relation ieS (dazu § 8 Rn 7) ist zu wahren (Rn 7).
Rn 6
Sie muss durch ein ›legitimes Ziel‹ gerechtfertigt sein (EuGH NJW 10, 587 – Petersen; NZA 09, 891 – Hütter; BAG NZA 13, 1160 [BAG 14.05.2013 - 1 AZR 44/12]), wobei es sich um ein sozialpolitisches Ziel handeln muss (EuGH NZA 11, 1039 [BAG 23.03.2011 - 10 AZR 562/09] – Prigge; BAG NZA 16, 1394 [BAG 19.05.2016 - 8 AZR 470/14]). Das schließt aber Ziele des Unternehmens oder der Branche nicht per se aus (BGH NZA 12, 1044, 797; Lingemann/Weingarth DB 12, 2325, 2330), sofern sie nicht unabhängig von Allgemeininteressen verfolgt werden (BAG, NZA 16, 1081). Namentlich gesetzlich anerkannte Ziele sind legitim, so die in Nr 1–6 genannten, aber auch die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur (BAG NZA 22, 1401 [BAG 31.03.2022 - 8 AZR 238/21]) oder der Erhalt von Leistungsträgern iRd Sozialauswahl, § 1 III...