Gesetzestext
(1) 1Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. 2Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
A. Einordnung und Zweck.
Rn 1
I 1 regelt klarstellend das Beschwerderecht, I 2 die Pflicht zur Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses und II den Vorbehalt für bestehende Beschwerderechte. Der Beschwerdeanspruch schließt für AGG-Beschwerden an den Betriebsrat das Einigungsstellenverfahren aus. Beschwerde kann Grundlage für Maßnahmen des ArbG und weitere Ansprüche Beschäftigter sein (BTDrs 16/1780, 37).
B. Beschwerderecht und -verfahren, Abs 1.
Rn 2
Beschwerde ist jede Mitteilung einer (ggf bevorstehenden) Benachteiligung/Belästigung. Keine Formerfordernisse (mündlich, E-Mail, Brief etc). ›Zuständig‹ ist vom ArbG benannte Stelle, zB Vorgesetzter, Gleichstellungsbeauftragter, betriebliche Beschwerdestelle (BTDrs 16/1780, 37), ggf auch Betriebsrat. Der ArbG muss keine gesonderte Beschwerdestelle schaffen (BRDrs 329/06, 41). Benennt er niemanden, ist der Vorgesetzte zuständig. Mitbestimmungspflichtig nach § 87 I 1 BetrVG ist Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens (auch Initiativrecht des BR), nicht aber die Bestimmung und personelle Besetzung der Beschwerdestelle (BAG NZA 09, 1049 [BAG 21.07.2009 - 1 ABR 42/08]). Kosten der Beschwerdeeinlegung, nicht aber dafür aufgewendete Arbeitszeit (BKG § 13 Rz 8a), trägt der ArbN.
Rn 3
I 2 verpflichtet zur Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses an den Beschwerdeführer, nicht der Gründe. Rechtfertigungsgründe sollte der ArbG im eigenen Interesse mitteilen. Inhaltlich hat die Beschwerdestelle Beurteilungsspielraum (vgl § 12 Rn 14). Der Beschwerdeführer sollte angehört werden. Auch ohne Beschwerde kann er Ansprüche nach AGG geltend machen (BTDrs 16/1780, 37); die Beschwerde darf nicht zur Maßregelung des Beschwerdeführers führen (§ 16 Rn 2).
C. Vorbehalt der Rechte der Arbeitnehmervertretung, Abs 2.
Rn 4
Der ArbN kann auch gem §§ 84, 85 BetrVG eine Beschwerde an den Betriebsrat richten. Dieser kann im Extremfall gem § 104 BetrVG Entfernung des Benachteiligenden aus dem Betrieb verlangen. Anspruch hat der ArbN nur auf Entgegennahme und Entscheidung, nicht aber auf ein bestimmtes Beschwerdeergebnis. Unberührt bleibt der Anspruch auf Einschreiten des ArbG (§ 12 Rn 14).