Gesetzestext
(1) 1Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. 2Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) 1Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 22 gilt entsprechend.
A. Einordnung und Zweck.
Rn 1
§ 16 setzt Art 9 RL 2000/43/EG, Art 11 RL 2000/78/EG, Art 7 RL 76/207/EWG um (BTDrs 16/1780, 38). Entsprechende Regelungen finden sich in § 612a BGB, § 84 III BetrVG, § 5 TzBfG (BTDrs 16/1780, 38f). Der Beschäftigte soll seine Rechte ausüben können, ohne deswegen Sanktionen befürchten zu müssen.
B. Verbot der Maßregelung, Abs 1.
Rn 2
I 1 ist wegen § 612a BGB zT überflüssig (§ 612a BGB Rn 1 ff). I 2 schützt auch unterstützende Dritte einschl Zeugen/Zeuginnen (EuGH NZA 19, 1041). Geschützt ist Inanspruchnahme von Rechten (iE § 612a BGB Rn 2), darüber hinaus Weigerung, eine gegen §§ 6–18 verstoßende Anweisung auszuführen. Rechte sind insb die Rechte nach §§ 13–15. Eine Anweisung zur Benachteiligung ist unwirksam (§§ 3 V, 7 II), die Nichtbefolgung sanktionslos und durch I 1 geschützt.
Rn 3
Obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt, schützt I nur Rechtsausübung ›in zulässiger Weise‹ (§ 612a BGB Rn 2). Fehleinschätzungen fallen Beschäftigtem zur Last, auf Verschulden kommt es nicht an. Für Zulässigkeit einer Beschwerde reicht jedoch das subjektive Gefühl, benachteiligt zu sein. Risiken bestehen eher bei Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechten nach § 14 oder § 273 BGB (§ 14 Rn 3).
Rn 4
Der ArbG verstößt gegen I, wenn die Rechtsausübung kausal für die Maßregelung, also nicht alleiniger, wohl aber tragender Beweggrund und damit wesentliches Motiv war (§ 612a BGB Rn 4 mwN).
C. Unerheblichkeit von Zurückweisung oder Duldung, Abs 2.
Rn 5
Gem II kommt es auf die Reaktion des Benachteiligten nicht an: Auch wenn er die Maßregelung duldet, kann er dagegen gerichtlich vorgehen, auch Zurückweisung schließt Benachteiligung durch Maßregelung nicht aus. Das gilt gem 2 gleichermaßen für Unterstützer/innen und Zeugen/Zeuginnen.
D. Rechtsfolge.
Rn 6
Eine Maßregelung entgegen § 16 ist nichtig; der Beschäftigte ist so zu stellen, als sei sie nicht erfolgt (BAG NZA 02, 1389 [BAG 12.06.2002 - 10 AZR 340/01]). Bei schuldhaftem Verhalten kommt Schadensersatz gem §§ 280 I, 241 II und § 823 II iVm § 16 AGG in Betracht (§ 612a BGB Rn 5; LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 18, 27504).
E. Bezugnahme auf § 22.
Rn 7
III ist unklar (vgl auch BTDrs 16/1780, 39). IRv § 612a BGB trägt der ArbN die Beweislast für Maßregelung und Kausalität, ggf mit Vorteil des Anscheinsbeweises (iE § 612a BGB Rn 6), für Kausalität eines Merkmals nach § 1 reicht Vollbeweis von Indizientatsachen gem § 22 aus.