Gesetzestext
(1) 1Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. 2Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
(2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
A. Regelungsinhalt.
Rn 1
§ 1003 I gibt neben § 1001 dem Besitzer eine komplizierte und in der Praxis kaum umsetzbare mehrstufige Regelung, seine Verwendungsersatzansprüche durchzusetzen: (1) Setzung einer angemessenen Frist zur Genehmigung des Verwendungsersatzanspruchs unter nachvollziehbarer Bezifferung desselben. Durch ernsthaftes und endgültiges Bestreiten der Ersatzpflicht kann die Frist jedoch entbehrlich sein (Grüneberg/Herrler § 1003 Rz 2). (2) Erfolgt die Genehmigung nach Grund und Höhe nicht innerhalb der Frist, ist die Einleitung der öffentlichen Versteigerung bei beweglichen Sachen nach den Bestimmungen des Pfandverkaufs, §§ 1234–1247, bzw – bei Immobilien – nach vorheriger Titelbeschaffung auf Duldung der Zwangsvollstreckung mit anschließender Zwangsversteigerung oder -verwaltung möglich, §§ 704 I, 794 ZPO iVm § 16 I ZVG; § 864 ZPO iVm §§ 1, 15, 146 ZVG. (Zur Herausgabepflicht hinsichtlich des Kfz-Briefes für ein zu verwertendes Fahrzeug s BGHZ 34, 122 ff).
Rn 2
Der Eigentümer kann durch Genehmigung der Verwendung eine Verwertung aufgrund von Fristablauf vermeiden. Dadurch wird ein (potenzieller) Pfandverkauf beendet oder vor Gericht als erledigt erklärt. Zu einem späteren Stadium kommt es zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der Eigentümer trägt dann die Kosten (vgl §§ 91, 91a ZPO). Vor Verwertung der Sache und dem damit einhergehenden Eigentumsübergang geht somit das Eigentumsrecht entgegen der Ansicht von Medicus (MüKo/Medicus § 1003 Rz 16 4. Auflage), wonach mit Ablauf der Genehmigungsfristen der Eigentümer nicht mehr die Herausgabe der Sache verlangen können soll, vor. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 1003, wobei darin ein Befriedigungsrecht des Besitzers gesehen wird. Jedoch hat der Ablauf der Frist ohne nachweisbares Bestreiten des geltend gemachten Anspruchs durch den Eigentümer (vgl II) für diesen dennoch einschneidende Wirkungen: Der angegebene Betrag gilt als festgestellt, so dass er weder dem Grunde nach noch der Höhe nach bestritten werden kann. Zudem hat der Besitzer mit Ablauf der Frist auch ein Besitzrecht iSd § 986 bis zur Verwertung bzw nachträglichen Genehmigung der Verwendungen (BGHZ 34, 122, 134).
Rn 3
Da die Verwertung einer Sache deren Besitz voraussetzt, kommt § 1003 nur für den 2. Fall der Durchsetzung von Verwendungsersatzansprüchen nach § 1001 1 in Betracht, sofern nicht die dort geregelte Genehmigungsfiktion greift. Im Falle eines Bestreitens des Anspruchs durch den Eigentümer nach § 1003 II werden die Voraussetzungen für das Befriedigungsrecht abermals verschärft: (1) Erhebung einer Feststellungsklage mit dem Antrag, Ersatzansprüche für ganz bestimmte und bezifferte Verwendungen auf die herauszugebende Sache festzustellen; (2) Urteil mit Rechtskraftvermerk; (3) angemessene Fristsetzung (also zum zweiten Mal nach der ursprünglichen Fristsetzung gem § 1003 I), verbunden mit der Aufforderung, die Genehmigung zu erklären; (4) Ablauf dieser Frist. II Hs 2 schließt bei rechtzeitiger Genehmigung – also innerhalb der gesetzten Frist – das Befriedigungsrecht aus.
Rn 4
Hier muss, wie bei I, das Wort ›rechtzeitig‹ über seinen engen Wortlaut hinaus ausgelegt werden. Rechtzeitig bedeutet vor Abschluss der Verwertung. Es gilt insoweit die Ausführung der Rn 2 entsprechend.
B. Praxishinweise.
Rn 5
Das kostenintensive und zeitaufwendige, in der Praxis nur schwierig umsetzbare Verwertungsverfahren nach § 1003 bedarf durch die Herbeiführung des Annahmeverzugs (Angebot der Herausgabe der Sache Zug um Zug gegen Erstattung bezifferter Verwendungsersatzansprüche) in Bezug auf Haftungs- und Kostenfragen gem §§ 300 I, 302–304 zusätzlicher Absicherung. Dies auch mit Blick auf die aus dem EBV resultierende Vorgabe, dass sich jegliche Realisierung eines Verwendungsersatzanspruchs ausschl auf die jeweilige Sache beschränkt, mithin der Ersatzanspruch nie über den für die Sache zu erlösenden Betrag hinaus durchgesetzt werden kann: Der Anspruch folgt der Sache, nicht dem Eigentümer, so dass dessen sonstiges Vermögen ohne Interesse für den Besitzer bleibt. Dies begründet auch die (nur) auf das Befriedigungsrecht aus der Sa...