Rn 10
Die Duldungs- und Unterlassungspflichten des Eigentümers des dienenden Grundstücks sind in drei gesetzlichen Fallgruppen beschrieben (vgl Soergel/Münch vor § 1018 Rz 21). Eine Dienstbarkeit kann auf die Benutzung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen, auf die Unterlassung gewisser Handlungen auf dem belasteten Grundstück sowie auf den Ausschluss der Ausübung eines Rechts gerichtet sein, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück ergibt (BGH NJW-RR 03, 733). Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit sind nach der Eintragung im Grundbuch zu bestimmen. Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn des Eintrags und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen. Zu den ohne Weiteres erkennbaren, zu berücksichtigenden Umständen gehören die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insb die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks (BGH NJW-RR 03, 1235). Der Zeitwandel ist zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 03, 1235 [BGH 11.04.2003 - V ZR 323/02]; NJW 14, 3780 [BGH 18.07.2014 - V ZR 151/13], Kfz statt Fuhrwerk; BeckRS 19, 31891, erneuerte statt bestehender Anlage). Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGHZ 92, 351, 355; BGH NJW 02, 1797 f; 14, 311 Rz 6). Dem Eigentümer muss eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleiben (vgl insgesamt Staud/Weber § 1018 Rn 97; offengelassen BGH NJW-RR 19, 273 [BGH 13.09.2018 - V ZB 2/18] Rz 26), doch genügt das Veräußerungsrecht.
Rn 11
Aktives Handeln des Eigentümers kann grds nicht den Hauptinhalt bilden (BGH NJW-RR 03, 733), auch nicht die Zustimmung zu einer Grenzbebauung (Köln NJOZ 16, 1), eine Rückbaupflicht (München NJOZ 15, 1207) oder der Verzicht auf Unterhaltungspflichten (Hamm FGPrax 15, 55), doch ist ein positives Tun als Nebenpflicht zulässig. Solche Pflichten können aus den §§ 1021–1023 folgen. Außerdem sind Vereinbarungen zulässig, die der Erhaltung des Objekts in einem der übernommenen Duldungspflicht entspr Zustand dienen (BGH DNotZ 59, 240 [BGH 25.02.1959 - V ZR 176/57]; WM 85, 1003). Zulässig sind Handlungspflichten, welche die Ausübung des Rechts gewährleisten oder erleichtern (MüKo/Mohr § 1018 Rz 46, zur Bestimmbarkeit: Brandbg NotBZ 09, 233 [OLG Brandenburg 04.02.2009 - 5 Wx 9/08]).
Rn 12
Entgeltregelungen können nicht unmittelbar den Rechtsinhalt bilden (BayObLG 79, 278). Vielfach werden sie Element des Grundgeschäfts sein. Sie können aber über eine auflösende Bedingung verdinglicht werden. Zudem kann bei Nichtleistung ein Rückgewähranspruch vereinbart werden (Köln RhNotK 98, 131 u. Holthaus/Kaiser ZfJR 09, 396).