Rn 28
Die Befugnis zur Ausübung der Dienstbarkeit kann mit dinglicher Wirkung unter die Bedingung der Zahlung eines Entgelts gestellt werden. Eine solche Bedingung muss nicht in das Grundbuch selbst eingetragen werden, anders bei einer den Bestand des Rechts betreffende Bedingung. Es genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Dadurch kann der Eigentümer bei Nichtzahlung des Entgelts die Ausübung der Dienstbarkeit unterbinden, ohne dass die Dienstbarkeit in ihrem dinglichen Bestand zu Fall kommt. Die Entgeltpflicht selbst wird durch die Vereinbarung einer solchen Bedingung aber nicht verdinglicht. Sie bleibt Obliegenheit zur Ausübung des Rechts (BGH NJW-RR 21, 1176 [BGH 19.03.2021 - V ZR 44/19]; Everts MittBayNot 22, 111). Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit kann bei einem Überbau eintreten. Darauf sind nach § 916 die §§ 912–914 entspr anzuwenden. Dies gilt nach § 917 II 2 auch für einen Notweg. Das die Duldungspflicht und den Anspruch auf die Notwegrente auslösende Duldungsverlangen kann deswegen auch gegen den Dienstbarkeitsberechtigten zu richten sein (BGH NJW-RR 22, 100 [OLG Düsseldorf 01.07.2021 - 8 U 165/20] Rz 15). Ein Erlöschen des Rechts erfolgt durch Aufhebung, §§ 875, 876, bei Gesamtberechtigung durch Verfügung aller (Amann MittBayNot 14, 508, 509), kraft Gesetzes bei Eintritt eines Endtermins oder einer auflösenden Bedingung (München BeckRS 16, 17589, zum Nachweis der Bedingung), uU bei Teilung des herrschenden, § 1025 S 2, oder des belasteten Grundstücks, §§ 1026, 1028 S 2, bzw bei Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks, wenn das Recht nicht ins geringste Gebot fiel, §§ 52, 91 ZVG (BGH NJW-RR 19, 209 [BGH 20.07.2018 - V ZR 199/17]; auch bei Versteigerung nur eines Miteigentumsanteils, Frankf Rpfleger 79, 149). Außerdem erlischt es, wenn die Ausübung dauernd unmöglich wird (BGH NJW 03, 3769 [BGH 26.09.2003 - V ZR 70/03]; zu den Grenzen bei Unvermögen BGH DNotZ 18, 686 [BGH 19.01.2018 - V ZR 273/16]) oder der Vorteil für das herrschende Grundstück auf Dauer entfällt, bei Vereinigung von belastetem und herrschendem Grundstück sowie Konfusion oder Kollusion (KG Rpfleger 13, 81 [KG Berlin 09.08.2012 - 1 W 113/11] Rz 23). Mit Aufhebung des Wohnungseigentums erlischt die zugunsten des jeweiligen Eigentümers eingetragene Grunddienstbarkeit (Hamm ZWE 16, 325).
Rn 29
Wird die im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragene Dienstbarkeit in ein neu angelegtes Grundbuchblatt nicht eingetragen, gilt sie als gelöscht, wenngleich materiell-rechtlich bestehend (BGH NJW-RR 12, 346 [BGH 21.10.2011 - V ZR 10/11]), anders bei Umstellung auf ein elektronisches Grundbuch (Stuttg MDR 18, 23 [OLG Jena 06.11.2017 - 3 W 344/17]). § 15 S 1 FlurbG steht dem Erlöschen einer durch Flurbereinigung entstandenen, nicht in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung nicht (mehr) entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren mit der bestandskräftigen Schlussfeststellung abgeschlossen ist (BGH MDR 18, 1369).