Rn 13
Als erste der drei Hauptgruppen ist die Benutzung in einzelnen Beziehungen geregelt. Erfasst wird ein dauerndes oder fortgesetztes oder doch mehr oder weniger häufiges, regelmäßig wiederkehrendes Gebrauchmachen von dem Grundstück zu bestimmten Zwecken (BGH BeckRS 19, 31891 Tz 8), dagegen nicht der nur einmalige Gebrauch (BGHZ 41, 209), wie er etwa das einfache Abholzen von Wald darstellt (RGZ 60, 317, 320). Die Berechtigung, eine Anlage auf dem dienenden Grundstück mitzubenutzen, bezieht sich auch auf eine erneute Anlage (BGH NJW-RR 20, 77). Eine solche Benutzungsdienstbarkeit erfordert eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht, das Gegenstand des Nießbrauchs ist (BGHZ 225, 136 Rz 12; BGH NJW-RR 15, 208 Rz 14; FGPrax 18, 245 Rz 19). Die Abgrenzung zwischen einer Benutzungsdienstbarkeit und einem Grundstücksnießbrauch richtet sich allein formal danach, ob in der Eintragungsbewilligung, die der Grundbucheintragung zugrunde liegt, dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggf unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden (BGHZ 225, 136). Das Recht zum Befahren, Begehen und Verweilen begründet kein umfassendes Nutzungsrecht des Berechtigten und kann deswegen Gegenstand einer Dienstbarkeit sein (BGH NJW-RR 22, 594 [BGH 17.12.2021 - V ZR 44/21] Rz 8). Auch die Einräumung eines uneingeschränkten Nutzungsrechts an einer Teilfläche eines Grundstücks ist unzulässig (BGH NJW-RR 15, 208 [BGH 06.11.2014 - V ZB 131/13] Rz 14; FGPrax 18, 245 [BGH 13.09.2018 - V ZB 2/18] Rz 24).
Rn 14
Zulässiger Rechtsinhalt können etwa das Halten und die Benutzung von Bauwerken und technischen Anlagen (BGH NJW-RR 91, 457 [BGH 12.10.1990 - V ZR 149/89] Hofraum; Ddorf FGPrax 20, 15: von 2 Räumen; BGH WM 76, 274, Gleisanlage; DNotZ 59, 240 [BGH 25.02.1959 - V ZR 176/57], Seilbahn; FGPrax 18, 245 Rz 22; KG NJW 73, 1128 [KG Berlin 06.10.1972 - 1 W 1232/72], Netzstation; BayObLGZ 73, 21, Zaun), eine Immissionsduldungspflicht (BayObLG Rpfleger 04, 561 [BayObLG 15.04.2004 - 2 Z BR 221/03]), ein Verweilrecht iSe Aufenthalts mit beliebigem Hin- und Hergehens (BGH NJW-RR 22, 594 [BGH 17.12.2021 - V ZR 44/21] Rz 5), ein Kellernutzungsrecht (BayObLG Rpfleger 05, 247), eine Photovoltaikanlage (Reymann BNotZ 10, 84; Becker BWNotZ 14, 46) bei Stromverbrauch auf begünstigtem Grundstück (Hamm MDR 15, 330 [OLG Koblenz 29.01.2015 - 3 U 1209/14]) oder ein lagemäßig beschriebenes Zimmer sein (München NZM 10, 597 [OLG München 22.02.2010 - 34 Wx 3/10]). Die Nutzung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, wie eines Raums, stellt eine Nutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen dar, weil das Gebäude und die Lage des Raums die Art der Nutzung langfristig bestimmen (BGH FGPrax 18, 245 [BGH 13.09.2018 - V ZB 2/18] Rz 24).
Rn 15
Geregelt werden kann die Gewerbeausübung (BayObLG NJW-RR 90, 208 [BayObLG 23.11.1989 - BReg 2 Z 55/89]) bzw ein Warenvertriebsrecht (BGH NJW 85, 2474 [BGH 03.05.1985 - V ZR 55/84]).
Rn 16
Eintragbar ist die Entnahme von Bodenbestandteilen (BGH NJW 74, 2123 [BGH 20.09.1974 - V ZR 44/73], Kies; BayObLGZ 60, 167, Wasser; BayObLGZ 76, 58, Forstrecht).
Rn 17
Wege- und Fahrtrechte ermöglichen regelmäßig einen Zugang zum herrschenden Grundstück über das dienende Grundstück. Trassenführung und Nutzungsform sind möglichst präzise festzulegen (Soergel/Münch § 1018 Rz 73). Eine Benutzung zum Übergang berechtigt regelmäßig zum Befahren mit einem Pkw (BGH NJW 21, 1397 [BGH 18.09.2020 - V ZR 28/20]). Sie berechtigen nicht zum Abstellen der Fahrzeuge auf dem dienenden Grundstück zum Waschen, Reparieren oder Parken (BGH WM 65, 1009, 1011) bzw Be- und Entladen (BGH WM 77, 146). Wenn die Berechtigung auch zum Verweilen oder beliebigen Hin- und Hergehen befugen soll, muss dies im Grundbuch schlagwortartig eingetragen sein (BGH BeckRS 21, 45180). Eine gemeinrechtliche Fahrtgerechtsame kann nach Art 184 S 1 EGBGB ein Wegerecht begründen (zu altrechtlichen Dienstbarkeiten Ddorf FGPrax 18, 195; zum Gewohnheitsrecht BGH NJW 20, 1360 [BGH 24.01.2020 - V ZR 155/18]). Die Rechte können auch von Dritten ausgeübt werden (BGH DNotZ 71, 471 [BGH 21.05.1971 - V ZR 8/69]; ausf Löscher Rpfleger 62, 432), die in einer besonderen Beziehung zum Eigentümer stehen, also Familienangehörige, Gäste, Kunden, Mieter. Wegerecht entlang einer Grundstücksgrenze soll nicht notwendig ohne Zwischenraum bedeuten (LG Frankf/O BeckRS 15, 08886). Das Überbaurecht mit einer Garage schließt nicht die Zufahrt dazu ein (BGH NJW 14, 311 [BGH 15.11.2013 - V ZR 24/13] Rz 9, 15). Eine Pflicht zur Pflasterung kann durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks übernommen werden, doch besteht kein Recht zur Ersatzvornahme des Eigentümers des herrschenden Grundstücks (München BeckRS 17, 132148). Die Anbringung eines Tors durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks an der nicht zur Straßenseite gelegenen Grundstücksgrenze kann eine Beeinträchtigung ei...