1. Entstehen.
Rn 19
Rechtsgeschäftlich entsteht der Nießbrauch gem § 873 (zur Bestimmtheit München BeckRS 16, 18285), kraft Gesetzes gem § 900 II, § 1066 III, § 68 I FlurbG, § 63 I 1 BauGB. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einer Immobilie, deren Räume vermietet sind, ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach Bestellung des Nießbrauchs abgeschlossen worden ist (BGH NJW-RR 22, 1027). Dagegen ist die Übertragung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt nicht bereits deswegen rechtlich nachteilig, weil eine zukünftige Vermietung durch den Nießbraucher nicht ausgeschlossen werden kann (BGH NJW-RR 22, 1027 [BGH 28.04.2022 - V ZB 4/21]). Ein Nießbrauch kann aufschiebend bedingt oder auflösend bedingt (Lebenszeit) bestellt werden. Die Bedingungen Geschäftsunfähigkeit und Lebensgemeinschaft ermöglichen eine hinreichende Bestimmtheit (München NJW-RR 17, 589 [OLG München 09.12.2016 - 34 Wx 417/16]). Ein Nießbrauch kann nicht zusammen mit anderen Rechten als Leibgeding eingetragen werden (München NJW-RR 16, 788 [OLG München 03.02.2016 - 34 Wx 290/15]).
2. Erlöschen.
Rn 20
Erlöschensgründe sind (neben oben Rn 18) eine Aufhebung, §§ 875, 876, der lastenfreie Eigentumserwerb Dritter, §§ 892, und der Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn das Recht nicht im geringsten Gebot berücksichtigt war, §§ 52, 91 ZVG. Ein befristetes Nießbrauchrecht erlischt mit Fristablauf. Ein Änderungsantrag auf Verlängerung kann nicht als Antrag auf Neueintragung behandelt werden (Hamm FGPrax 15, 112). Werden die Pflichten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, nicht aber aus dem Kausalgeschäft verletzt, ist ein Rücktritt vom Kausalgeschäft ausgeschlossen. Der Nießbrauch und das gesetzliche Schuldverhältnis können auch nicht nach § 314 gekündigt werden. Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer aber das Kausalverhältnis unter den Voraussetzungen des § 314 I kündigen und den Nießbrauch kondizieren (BGH NJW 22, 2394 Rz 18).