Gesetzestext
1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.
A. Unübertragbarkeit (S 1).
Rn 1
Das dingliche Recht ist nicht übertragbar. Dies gilt auch für den schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung, wie der Umkehrschluss aus § 1059e ergibt. Es kann kein einheitliches Nießbrauchsrecht zunächst für eine und sodann für eine andere Person bestellt werden. Zulässig ist die Bestellung des Nießbrauchsrechts für die andere Person, aufschiebend bedingt durch Erlöschen des Nießbrauchs des Rechtsvorgängers. Jeder Anspruch ist eigenständig zu sichern (Frankf BeckRS 15, 08828).
Rn 2
Weil das Recht nicht übertragbar ist, kann es nicht verpfändet, § 1274 II, oder seinerseits mit einem Nießbrauch belastet werden, § 1069 II. Seine Pfändbarkeit ist als solche grds anerkannt, freilich herrscht in Einzelheiten viel Streit (MüKo/Pohlmann § 1059 Rz 22 ff; ausf Eickmann FS Gerhardt, 211 sowie NotBZ 08, 257).
Rn 3
Eine Ausnahme regelt § 1059a.
Rn 4
Weitgehende Annäherung an eine Übertragung kann erreicht werden durch einen vormerkungsgesicherten Bestellungsanspruch bei Erlöschen des Rechts (LG Traunstein NJW 62, 2207 [LG Traunstein 26.09.1962 - 4 T 269/62]), durch eine Kombination von auflösender und aufschiebender Bedingung oder durch die Erstreckung des Rechts auf den Erwerber als Gesamtberechtigten (Ddorf RhNotK 79, 191).
B. Überlassung zur Ausübung (S 2).
I. Rechtsnatur.
Rn 5
Die Überlassung wirkt rein schuldrechtlich (BGHZ 55, 111), sie ist deshalb nicht eintragungsfähig (BGH aaO). Davon zu unterscheiden ist die Überlassungsbefugnis. Sie ist dinglicher Rechtsinhalt, kann aber mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist eintragungsbedürftig (BGH NJW 85, 2827 [BGH 21.06.1985 - V ZR 37/84]).
II. Vereinbarung.
Rn 6
Die Vereinbarung ist abzugrenzen ggü bloßer Vermietung/Verpachtung (BGH NJW 90, 443 [BGH 20.10.1989 - V ZR 341/87]); Letzteres stellt eine Selbstausübung durch das Ziehen mittelbarer Sachfrüchte dar. Für die Vertragsgestaltung sind deshalb eindeutige Formulierungen unerlässlich. Die Überlassung kann formfrei vereinbart werden.
III. Rechtsfolgen.
Rn 7
Der Ausübungsberechtigte erwirbt die Früchte mit der Trennung, § 956 II.
Rn 8
Der Nießbraucher ist zur Duldung der Ausübung verpflichtet. Im Verhältnis zum Eigentümer besteht das gesetzliche Schuldverhältnis weiter; verpflichtet bleibt der Nießbraucher, der Dritte ist sein Erfüllungsgehilfe, § 278.
Rn 9
Gegen den Dritten können dem Eigentümer Ansprüche aus §§ 823, 1004 zustehen, Letztere jedoch nur mit der Einschränkung aus § 1053 (vgl § 1053 Rn 1).
IV. Erlöschen der Ausübung.
Rn 10
Das Ausübungsrecht ist vom Bestand des Nießbrauchs abhängig (BGH NJW 71, 422; 90, 443 [BGH 20.10.1989 - V ZR 341/87]). Es erlischt mit diesem. Deshalb ist im Hinblick auf § 1056 eine eindeutige Abgrenzung ggü Miete/Pacht erforderlich (s.o. Rn 6).