Rn 13
Die Hypothek ermöglicht die Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in die nach §§ 1120–1130 mithaftenden Gegenstände. Andere im Voraus getroffene Verwertungsabreden sind unzulässig (§ 1149). Am gleichen Pfandobjekt können für dieselbe Forderung nicht mehrere Hypotheken bestellt werden (Verbot der Doppelsicherung, Köln NJW-RR 96, 1106, 1107 [OLG Köln 23.10.1995 - 2 Wx 30/95]), wohl aber neben einer Hypothek an einem Miteigentumsanteil eine solche am ganzen Grundstück (München Rpfleger 15, 359), neben einer Zwangssicherungshypothek eine nach der StPO eingetragene Arresthypothek (Frankf 15.10.14 – 20 W 288/14) und für eine Forderung eine Gesamthypothek an mehreren Grundstücken (§ 1132).
Rn 14
Gegenstand der Belastung können auch Wohnungseigentum, Erbbaurecht und andere grundstücksgleiche Rechte sein, nicht aber Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (§ 31 WEG). Eine Aufteilung in Wohnungseigentum berührt das Recht des Hypothekengläubigers auch bei gleichzeitiger Eintragung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG nicht (Frankf FGPrax 96, 139 [OLG Frankfurt am Main 26.04.1996 - 20 W 45/96]).
Rn 15
Typische Formen der Hypothek, die die Rückzahlung eines Darlehens sichert, sind – wenn nicht die Hypothek ohnehin für die Forderung aus einem abstrakten Schuldversprechen bestellt wird (vgl Rn 2) – die Abzahlungshypothek, die Tilgungshypothek und die Tilgungsfondshypothek. Bei der Abzahlungshypothek ist ein konstanter Tilgungsbetrag vereinbart, während der Zinsbetrag infolge der fortschreitenden Tilgung laufend abnimmt. Demggü sind bei der Tilgungshypothek gleichmäßige jährliche Raten (Annuitäten) zu zahlen, bei denen aber mit fortschreitender Tilgung der Zinsanteil zugunsten des Tilgungsanteils immer weiter abnimmt. In Höhe der jeweils getilgten Kapitalbeträge entstehen Eigentümergrundschulden, die dem Eigentümer zur Zeit der Tilgung zustehen und Rang nach dem Gläubigerrecht haben (§ 1176); wechselt das Eigentum, wird die Eigentümergrundschuld Fremdgrundschuld; mehrere aus der Hypothek entstandene Eigentümerrechte haben gleichen Rang (aA Grüneberg/Herrler Rz 27: Vorrang der jüngeren Rechte vor den älteren). Bei der Tilgungsfondshypothek werden in gleicher Weise Annuitäten entrichtet; das Erlöschen der Forderung ist aber durch vertragliche Vereinbarung bis zu ihrer vollständigen Tilgung aufgeschoben, indem Zahlungen in einen Tilgungsfonds fließen, der erst bei vollständiger Tilgung der Forderung mit dieser verrechnet wird.